© RHENUS · Referenzraum · AHb

Allgemeine Handelsbedingungen (AHb)

Diese Allgemeinen Handelsbedingungen (AHb) bilden die grundlegende Ordnung der RHENUS Struktur & Referenz sowie ihres gesamten Wirkungs-, Handlungs- und Organisationsbereichs.

Sie gelten für jede Form der Interaktion, Einlassung, Nutzung, Handlung und/oder Mitwirkung im Zusammenhang mit Renatus-Rhenus von Felshaken, dem Herausgeber dieser Ordnung.

Dies umfasst ebenfalls sämtliche Zuordnungen, Konten, Rechtsverhältnisse, organisatorischen Strukturen oder sonstigen Zusammenhänge, die aufgrund seiner Existenz, Identität und/oder Zuordnung bestehen, geführt werden und/oder Wirkung entfalten.

Diese Ordnung gilt unabhängig von Ort, Zeit, Medium und/oder organisatorischem Zusammenhang.

Der Referenzraum stellt innerhalb dieser Ordnung einen besonderen Anwendungs-, Kontakt- und Handlungsraum dar, für den ergänzende organisatorische Bedingungen gelten.

Inhaltsübersicht

Teil A — Ursprungsordnung und Eigenstand
§1 Identität §2 Eigenstand und Gegebenheits-Logik §3 Geltungsbereich §3a Abgrenzung fremder Zuständigkeitsbereiche §3b Entkopplung von externen Strukturen §3c Auslösung dieser Ordnung bei nötigendem oder erpresserischem Einwirken §3d Unzutreffende Zuschreibungen §3da Täuschung, Fehlzuordnung und unzutreffende Inanspruchnahme §3e Ausschluss fremder Wirk- und Systemvorgaben §4 Vorrang §4a Freiwilligkeit und Ausschluss freiwilliger Dienstbarkeit §4b Ausschluss nicht vereinbarter Zuständigkeit §4c Vergütung als Voraussetzung für Leistung §4d Schutz von Zeit, Aufmerksamkeit und Ressourcen §4e Ausschluss von Zuständigkeit durch Näheverhältnisse §4f Schutz der körperlichen Integrität und Ausschluss unbefugter Berührung §4g Wirkraum und strukturelle Integrität §5 Definitionshoheit §5a Urheberrecht und Schutz der Inhalte §6 Vertragsteilnehmer §6a Ausschluss konkludenter Vereinbarungen §7 Störung §7a Wiederholte Inanspruchnahme §8 Notwehr §9 Haftung §10 Gebühren §11 Schadensersatz §12 Zurechnung
Teil B — Eintritt in den Referenzraum
§13 Gegenstand §14 Anbindung an den Referenzraum §15 Zugang zur Referenz-Bibliothek §16 Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme
Teil C — Ablauf und Durchführung
§17 Antwort und Eigenzuständigkeit §17a Wirkung der Inhalte und Eigenrisiko §18 Täuschung und Redlichkeit §19 Geltung dieser Ordnung §20 Anerkennung dieser Ordnung §21 Abbruch der Zusammenarbeit §21a Zurückweisung ohne Begründung §22 Dokumentation und Umgang mit Ergebnissen §23 Vertraulichkeit und Umgang mit Informationen §24 Kommunikationswege und Reaktionszeiten §24a Materielle und finanzielle Zuwendungen
Teil D — Schutz, Kommunikation und Abschluss
§25 Fortbestand der Ordnung §26 Maßgebliche Grundlage §27 Schlussbestimmung
Anhang
Schadensersatz und Schadensersatzliste Schäden durch autoritäre Übergriffigkeit Schäden durch Missachtung individueller Autonomie Schäden durch Verweigerung der Bereitstellung von Mitteln und Ressourcen Schäden durch Verschwendung, Entwertung oder vorzeitige Vernichtung Schäden durch technische, infrastrukturelle, ökonomische und ökologische Eingriffe Gebührenordnung Progressiver Schadensausgleich nach System- und Entscheidungsebene Urheberrecht und Schutz der Inhalte

Teil A — Ursprungsordnung und Eigenstand

§1 Identität

RHENUS bezeichnet die selbstgesetzte Herausgeberschaft sowie die strukturelle Ordnungseinheit der RHENUS Struktur & Referenz.

RHENUS ist Setzender, Träger und alleiniger Repräsentant dieser Ordnung.

Innerhalb dieser Ordnung trägt RHENUS aus autonomer Selbstbestimmung den Namen Renatus-Rhenus von Felshaken.

RHENUS, der Herausgeber bestimmt Eigenstand, Wahrnehmung, Entscheidung, Handlung, Wirkung und Durchführung aus eigener Zuständigkeit sowie entsprechend der eigenen Gegebenheits-Logik.

Die Handlungs-, Wirkungs- und Funktionsfähigkeit gehen vollständig vom Herausgeber aus.

Der Herausgeber bestimmt die Voraussetzungen, Mittel, Systeme, Werkzeuge, Räume, technischen Umgebungen, organisatorischen Strukturen sowie die infrastrukturellen Bedingungen seines Wirkens selbst.

Der Name „René Piton“ bezeichnet eine bestehende bürgerliche Zuordnung innerhalb organisatorischer und administrativer Zusammenhänge.

Der Herausgeber entscheidet allein über die Nutzung, Nichtnutzung, Verwendung, Zuordnung und Vertretung des bürgerlichen Namens „René Piton“ sowie sämtlicher hiermit verbundener Registrierungen, Konten, Kennungen, Zuordnungen, Rechtsverhältnisse, organisatorischen Einordnungen und administrativen Zusammenhänge.

Die Existenz, Verwendung oder Zuordnung dieses Namens begründet weder automatisch Zuständigkeiten noch Vertretungs-, Verfügungs-, Handlungs- oder Entscheidungsbefugnisse Dritter gegenüber dem Herausgeber.

Soweit entsprechende Befugnisse behauptet werden, sind diese gesondert, nachvollziehbar und rechtserheblich nachzuweisen.

Der Herausgeber bestimmt Leben, Handlung und Wirkung aus eigener Entscheidung sowie entsprechend der eigenen Gegebenheit-Logik.

Die Handlungs-, Wirkungs- und Funktionsfähigkeit des Herausgebers ist untrennbar mit den von ihm gewählten und/oder gesetzten Voraussetzungen verbunden.

§2 Eigenstand und Gegebenheits-Logik

... → Eigenstand → Struktur → Funktion → ... - sind Bestandteile eines größeren zyklischen Kreislauf- und Wirkzusammenhangs.

Der Herausgeber orientiert Wahrnehmung, Entscheidung, Handlung und Durchführung an der von ihm freigelegten und erkannten Gegebenheits-Logik sowie deren Kreislauf- und Wirkstruktur.

Innerhalb dieser Gegebenheiten bestimmt der Herausgeber die inhaltliche Ausrichtung, Ausgestaltung und Durchführung seines Wirkens selbst.

Dieser Kreislauf und Wirkmechanismus sind nicht abgeleitet, nicht delegiert und nicht relativierbar.

Der Eigenstand umfasst ebenfalls die freie Bestimmung der eigenen Arbeits-, Wirkungs-, Organisations-, Infrastruktur- und Systemumgebung.

Die Auswahl, Nutzung und Gestaltung von technischen, organisatorischen, räumlichen oder funktionalen Voraussetzungen erfolgt ausschließlich nach Entscheidung des Herausgebers.

Die Gegebenheits-Logik umfasst auch die Erhaltung derjenigen Voraussetzungen, die für Stabilität, Qualität, Klarheit, Präzision, Funktionsfähigkeit und Wirkung erforderlich sind.

§3 Geltungsbereich

Diese AHb gelten für jede Handlung oder Unterlassung, die den Wirkungs-, Handlungs-, Wahrnehmungs- und/oder Vermögensbereich des Herausgebers berührt.

Sie gelten insbesondere auch außerhalb des Referenzraums sowie unabhängig davon, ob eine formelle Zusammenarbeit, Vereinbarung oder vertragliche Beziehung besteht.

Sie gelten somit ohne räumliche und ohne zeitliche Begrenzung.

§3a Abgrenzung fremder Zuständigkeitsbereiche

Probleme, Zustände, Konflikte und/oder Dispositionen anderer Menschen und/oder Systeme gehören nicht zum Wirkungs- und Zuständigkeitsbereich des Herausgebers, sofern keine ausdrückliche und/oder freiwillige Vereinbarung erfolgt.

Eine solche bewusste Reflektierung erfolgt ausschließlich durch bewusste, freiwillige und vergütete Vereinbarung.

Ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Zuständigkeit und weder eine Mitwirkungspflicht noch eine Mitwirkung selbst.

§3b Entkopplung von externen Strukturen

Externe Regelungen, Systeme, Erwartungen und/oder Zuschreibungen entfalten keine steuernde Wirkung auf Wahrnehmung, Entscheidung und/oder Handlung des Herausgebers.

Eine Wirkung entsteht ausschließlich insoweit, wie der Herausgeber sich bewusst, freiwillig und konkret auf eine Interaktion, Nutzung oder Teilnahme einlässt.

Eine solche Einlassung ist jederzeit widerrufbar und begründet keine fortdauernde Bindung, Verpflichtung und/oder Zuständigkeit.

§3c Auslösung dieser Ordnung bei nötigendem oder erpresserischem Einwirken

Jede Form von Druck, Nötigung, Erpressung, Zwang und/oder manipulativer Einflussnahme durch Menschen, Personen, Systeme oder Strukturen gegenüber dem Herausgeber stellt eine unmittelbare Einwirkung auf dessen Wirkungsbereich dar.

Eine solche Einwirkung wird als Störung im Sinne dieser Ordnung eingeordnet und unterliegt den entsprechenden Regelungen.

Die Einwirkung und/oder versuchte Einwirkung wird als Störung im Sinne dieser Ordnung eingeordnet und unterliegt den Regelungen zu Notwehr, Haftung und Schadensersatz.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Einwirkung unter Berufung auf äußere Regelungen, Erwartungen, Autorität, soziale, organisatorische und/oder wirtschaftliche Abhängigkeiten erfolgt.

§3d Unzutreffende Zuschreibungen

Die Zuschreibung, Projektion oder Spiegelung fremder Inhalte, Themen, Zustände oder Dispositionen auf den Herausgeber stellt eine Einwirkung auf dessen Wirkungsbereich dar.

Dies gilt unabhängig davon, ob diese Zuschreibungen bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt, offen oder verdeckt erfolgen.

Unzutreffende Zuschreibungen, Unterstellungen oder Übertragungen fremder Inhalte, Zustände oder Verantwortlichkeiten auf den Herausgeber gelten als Störung im Sinne dieser Ordnung.

Die Einwirkung und/oder versuchte Einwirkung wird als Störung im Sinne dieser Ordnung eingeordnet und unterliegt den Regelungen zu Notwehr, Haftung und Schadensersatz.

§3da Täuschung, Fehlzuordnung und unzutreffende Inanspruchnahme

Handlungen, Maßnahmen, Entscheidungen oder Einwirkungen, die auf unzutreffenden Identitäts-, Zuständigkeits-, Vertretungs-, Befugnis- oder Rechtsbehauptungen beruhen, stellen eine schadensrelevante Einwirkung auf den Wirkungsbereich des Herausgebers dar.

Dies gilt insbesondere dann, wenn durch solche Behauptungen, Zuschreibungen oder Maßnahmen Handlungspflichten, Einschränkungen, Vermögensverschiebungen, Verpflichtungen oder sonstige Wirkungen gegenüber dem Herausgeber erzeugt, durchgesetzt oder aufrechterhalten werden sollen.

Soweit hierdurch Schäden, Einschränkungen, Belastungen, Verzögerungen oder Folgewirkungen entstanden sind oder entstehen, gelten diese als schadensersatzrelevante Wirkungen im Sinne dieser Ordnung.

Dies umfasst auch fortdauernde oder bereits bestehende Wirkungen aus vergangenen Handlungen, soweit deren Auswirkungen weiterhin bestehen oder fortwirken.

Die Einordnung, Feststellung und Zuordnung solcher Wirkungen erfolgt nach den Grundsätzen dieser Ordnung sowie den hierzu vorgesehenen Ausgleichs- und Wiederherstellungsmechanismen.

§3e Ausschluss fremder Wirk- und Systemvorgaben

Fremde technische, organisatorische, infrastrukturelle oder systemische Vorgaben begründen keine Verpflichtung des Herausgebers zur Anpassung, Integration und/oder Mitwirkung innerhalb solcher Systeme.

Eine Mitwirkung innerhalb fremder Systeme, Arbeitsumgebungen, Infrastrukturen, Programme, Organisationsstrukturen oder technischen Voraussetzungen erfolgt ausschließlich nach ausdrücklicher, freiwilliger und bewusst gesetzter Entscheidung des Herausgebers.

Der Herausgeber ist insbesondere nicht verpflichtet,

Die Erwartung und/oder Forderung einer solchen Anpassung stellt eine unzulässige Einwirkung auf den Wirkraum des Herausgebers dar.

§4 Vorrang

Eigenstand und Setzung des Herausgebers haben Vorrang innerhalb seines Wirk- und Handlungsbereichs.

§4a Freiwilligkeit und Ausschluss freiwilliger Dienstbarkeit

Eine Verpflichtung zur Leistung, Mitwirkung, Unterstützung oder Unterordnung besteht grundsätzlich nicht.

Leistungen, Mitwirkungen oder Unterstützungen erfolgen ausschließlich aus eigener Entscheidung und stellen keine dauerhafte oder wiederkehrende Verpflichtung dar.

Weder Anwesenheit, Teilnahme, Zugehörigkeit, Nutzung von Einrichtungen noch soziale, organisatorische oder wirtschaftliche Nähe begründen eine Verpflichtung zur Leistung oder Mitwirkung.

Die Annahme oder Unterstellung einer Verpflichtung ohne ausdrückliche Setzung des Herausgebers gilt als unzutreffend und stellt eine Störung im Sinne dieser Ordnung dar.

Freiwillige Dienstbarkeit wird nicht vermutet und nicht stillschweigend begründet.

Jede Leistung oder Mitwirkung erfolgt ausschließlich aus eigener Entscheidung und kann jederzeit beendet werden.

Eine Mitwirkung innerhalb fremder Projekte, Systeme oder organisatorischer Strukturen begründet keine Unterordnung unter deren technische, organisatorische oder infrastrukturelle Voraussetzungen.

Die Nutzung eigener Mittel, Systeme, Werkzeuge, Infrastruktur oder organisatorischer Abläufe bleibt Bestandteil des Eigenstandes des Herausgebers.

Eine Zusammenarbeit erfolgt grundsätzlich aus dem eigenen Wirkraum heraus.

§4b Ausschluss nicht vereinbarter Zuständigkeit

Eine Zuständigkeit für mentale, kognitive, emotionale, physische, physiologische, tensegrity-basierte, mechanotransduktive, soziale, beziehungsbezogene, materielle, technische, technologische, finanzielle, rechtliche, wirtschaftliche, handelsrechtliche, vertragsrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, Themen, Probleme oder Dispositionen anderer besteht grundsätzlich nicht.

Eine solche Zuständigkeit entsteht ausschließlich durch eine vorherige, bewusste, freiwillige und eindeutig vereinbarte sowie vergütete Übereinkunft in schriftlicher Form.

Ohne eine solche Übereinkunft besteht weder eine Verpflichtung zur Mitwirkung noch zur Unterstützung, Klärung oder Lösung entsprechender Sachverhalte.

Das Einfordern, Erwartungserzeugen oder Herleiten einer solchen Zuständigkeit ohne entsprechende Vereinbarung stellt eine Störung im Sinne dieser Ordnung dar.

Dies gilt insbesondere dann, wenn dies unter Nutzung von Druck, sozialer Einflussnahme, moralischer Argumentation, Täuschung, Nötigung, Erpressung sowie physischer, psychischer, wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger Gewalt erfolgt.

§4c Vergütung als Voraussetzung für Leistung

Eine Leistung, Mitwirkung oder inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt ausschließlich nach vorheriger, eindeutig vereinbarter und vollständig erbrachter Vergütung.

Ohne eine solche Vergütung besteht keine Verpflichtung zur Leistung, Bearbeitung, Prüfung oder Reaktion, unabhängig von Art, Inhalt oder Dringlichkeit eines Anliegens.

Eine teilweise Leistung, Vorleistung oder nachträgliche Vergütungsvereinbarung ist ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich festgelegt wurde.

§4d Schutz von Zeit, Aufmerksamkeit und Ressourcen

Zeit, Aufmerksamkeit, kognitive Kapazität sowie sämtliche eigenen Ressourcen des Herausgebers sind geschützte Mittel.

Zu den geschützten Ressourcen gehören insbesondere:

Eine Einschränkung, Behinderung, Unterwanderung oder erzwungene Anpassung dieser Voraussetzungen gilt als Einwirkung auf die Handlungs- und Funktionsfähigkeit des Herausgebers.

Jede Inanspruchnahme dieser Ressourcen ohne vorherige Vereinbarung gilt als unzulässig.

Dies umfasst insbesondere wiederholte Kontaktaufnahme, ungefragte Problemübertragung, Erwartungshaltungen, Diskussionserzwingung oder jede Form der indirekten Bindung von Aufmerksamkeit.

Eine solche Inanspruchnahme stellt eine Störung im Sinne dieser Ordnung dar.

§4e Ausschluss von Zuständigkeit durch Näheverhältnisse

Wohn-, Familien-, Bekanntschafts-, Gemeinschafts- oder sonstige Näheverhältnisse begründen keine Zuständigkeit, Verpflichtung oder Mitwirkungspflicht.

Insbesondere entsteht daraus kein Anspruch auf Unterstützung, Klärung, emotionale Verarbeitung oder Problemlösung.

Jede gegenteilige Annahme oder Erwartung stellt eine Störung im Sinne dieser Ordnung dar.

§4f Schutz der körperlichen Integrität und Ausschluss unbefugter Berührung

Der Körper des Herausgebers ist vollständig geschützt und unterliegt ausschließlich seiner eigenen Verfügung.

Jede Form von körperlicher Annäherung, Berührung, Festhalten, Blockieren, Umfassen, Antatschen oder sonstiger physischer Einwirkung ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung ist unzulässig.

Dies gilt unabhängig von Anlass, Situation, Beziehung, vermeintlicher Absicht oder sozialem Kontext.

Ein überraschendes, überfallartiges oder erzwungenes Einwirken auf den Körper stellt eine unmittelbare Störung dar.

Solche Handlungen gelten als physische Übergriffigkeit und lösen unmittelbar Maßnahmen zur Beendigung der Situation sowie Schadensersatzansprüche gemäß dieser Ordnung aus.

§4g Wirkraum und strukturelle Integrität

Die Wirkung, Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit des Herausgebers entstehen aus dem Zusammenhang seiner eigenen Struktur, Mittel, Systeme, Voraussetzungen und organisatorischen Ordnung.

Eine Trennung der Wirkung von ihren Voraussetzungen ist ausgeschlossen.

Eine Wirkung, Leistung oder Mitwirkung entsteht nicht isoliert, sondern aus dem jeweiligen Wirkraum sowie aus den hierfür gewählten Mitteln, Ressourcen, Systemen und Bedingungen.

Die Erwartung, dass gleiche Wirkung unabhängig vom jeweiligen Wirkraum, den eingesetzten Mitteln oder den bestehenden Voraussetzungen entstehen müsse, gilt als sachlich unzutreffend.

Der Herausgeber wirkt grundsätzlich aus eigener Struktur heraus.

Die Nutzung oder Einbindung fremder Systeme, Räume, Infrastrukturen oder organisatorischer Voraussetzungen ist möglich, sofern diese die eigene Wirkungs-, Handlungs- und Funktionsfähigkeit erhalten, unterstützen, ergänzen und/oder erweitern.

Eine solche Nutzung begründet keine Unterordnung unter fremde Wirk- oder Organisationsstrukturen.

Eine Mitwirkung an fremden Projekten, Systemen oder Zusammenhängen bedeutet nicht die Eingliederung in deren innere Struktur, Ordnung oder Wirklogik.

Wenn überhaupt, erfolgt eine Wirkung an solchen Zusammenhängen — nicht innerhalb ihrer organisatorischen, technischen oder strukturellen Vereinnahmung.

§5 Definitionshoheit

Die Definitions- und Interpretationshoheit der innerhalb dieser Ordnung verwendeten Begriffe liegt beim Herausgeber.

§5a Urheberrecht und Schutz der Inhalte

Jegliche Vervielfältigung, Übernahme, Speicherung, Veröffentlichung, Bearbeitung, Übersetzung, Verbreitung oder sonstige Nutzung der Inhalte, Texte, Darstellungen, Strukturen, Konzepte, Systematiken, Ordnungen, Funktionen, Gestaltungen sowie sonstiger Hervorbringungen von RHENUS – Renatus-Rhenus von Felshaken bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Herausgebers.

Dies gilt ebenfalls für die vollständige oder teilweise Übernahme, Nachbildung oder Rekonstruktion der Websites rhenus.one und rhenus-referenz.space, ihrer Inhalte, ihres strukturellen Aufbaus, ihrer Gestaltung, ihrer Funktionsweise sowie ihrer Übersetzungen in andere Sprachen oder vergleichbarer Ausführungen.

Jede Zuwiderhandlung gilt innerhalb dieser AHb als schadensersatzpflichtige Handlung. Art, Umfang und Höhe des Schadensersatzes bestimmen sich nach den Bestimmungen dieser AHb sowie der dort enthaltenen Schadensersatzordnung.

§6 Vertragsteilnehmer

Vertragsteilnehmer 1 ist der Herausgeber; Vertragsteilnehmer 2 sind sämtliche handelnden Dritten, die durch Handlung, Nutzung oder Interaktion in den Geltungsbereich dieser Ordnung eintreten.

§6a Ausschluss konkludenter Vereinbarungen

Eine Vereinbarung, Verpflichtung oder Zuständigkeit entsteht ausschließlich durch eine ausdrückliche, freiwillige und schriftlich nachvollziehbare Übereinkunft.

Verhalten, Reaktion, Schweigen, Teilnahme, Anwesenheit oder faktische Mitwirkung begründen keine vertragliche Beziehung und keine Zuständigkeit.

Die Annahme oder Herleitung einer Verpflichtung aus solchen Umständen ist unzulässig und stellt eine Störung dar.

§7 Störung

Als Störung gilt jede Handlung oder Unterlassung, die den Eigenstand oder Wirkungsbereich des Herausgebers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen geeignet ist.

Als Störung gilt insbesondere auch:

Als Störung gelten insbesondere auch unzutreffende Verpflichtungsannahmen, die Vermischung von Zuständigkeiten oder organisatorischen Zusammenhängen sowie die Erzeugung von Erwartungen oder Forderungen ohne nachvollziehbare Übereinkunft.

Einzelheiten und Zuordnung solcher Handlungen als schadensersatzpflichtige Beeinträchtigungen sind im ANHANG — Schadensersatz und Schadensersatzliste, Abschnitt "Schäden durch autoritäre Übergriffigkeit und Vermischung von Verträgen, Zuständigkeiten und Abmachungen" geregelt.

§7a Wiederholte Inanspruchnahme

Die wiederholte Kontaktaufnahme trotz Ablehnung oder fehlender Reaktion gilt als fortgesetzte Störung.

Dies gilt unabhängig von Form, Medium oder Intensität der Kontaktaufnahme.

Wiederholte Inanspruchnahme wird als Serienhandlung im Sinne des Anhangs gewertet.

§8 Notwehr

Notwehr im Sinne dieser Ordnung dient der Wahrung, Sicherung und Wiederherstellung des Eigenstandes.

Sie umfasst alle erforderlichen Maßnahmen zur Unterbindung, Begrenzung oder Beendigung störender Einwirkungen.

Notwehr umfasst insbesondere auch die sofortige Abwehr und Unterbindung unbefugter mentaler, emotionaler und physischer Annäherung, Berührung und/oder Kontakt.

§9 Haftung

Haftung ist handlungsbezogen und kausalitätsgebunden, unabhängig von Rolle, Status oder organisatorischer Einbindung.

Einzelheiten schadensersatzpflichtiger Handlungen ergeben sich aus dem Anhang dieser Ordnung.

§10 Gebühren

Gebühren dienen dem Ausgleich verursachten Aufwands und entstehen unabhängig von einem Schadensersatzanspruch.

§11 Schadensersatz

Schadensersatz dient dem Ausgleich und der Wiedergutmachung entstandener Schäden von unzulässiger Interaktion mit den Gegebenheiten des Herausgebers.

Die Feststellung eines Schadens sowie die Einordnung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen erfolgen durch den Herausgeber.

Schadensersatz entsteht insbesondere auch bei der Inanspruchnahme oder versuchten Inanspruchnahme nicht vereinbarter Zuständigkeiten im Sinne von §4b.

§12 Zurechnung

Handlungen, Unterlassungen und Wirkungen werden dem Verursacher unabhängig von Form, Medium oder eingesetztem System zugerechnet.

Handlungen von Vertretern, Beauftragten, Mitarbeitenden oder eingesetzten Systemen werden dem jeweiligen Auftraggeber, Betreiber und/oder Verursacher zugerechnet.

Teil B — Eintritt in den Referenzraum

§13 Gegenstand

Der Referenzraum ist ein strukturierter Bezugs-, Klärungs-, Ordnungs- und Rückanbindungsraum innerhalb der RHENUS Struktur & Referenz.

Er dient der Sichtbarmachung von Zusammenhängen, der Einordnung bestehender Strukturen sowie der Wiederherstellung von Klarheit, Orientierung und Handlungsfähigkeit.

Der Zugang zum Referenzraum gliedert sich in drei eigenständige Bereiche:

Jeder dieser Bereiche erfüllt eine eigenständige Funktion und unterliegt den hierfür geltenden organisatorischen Voraussetzungen und Regelungen.

Weder die Anbindung an den Referenzraum noch der Zugang zur Referenz-Bibliothek oder die direkte Kontaktaufnahme begründen einen Anspruch auf bestimmte Ergebnisse, Leistungen, Entwicklungen oder eine weiterführende Zusammenarbeit.

§14 Anbindung an den Referenzraum

Die Anbindung an den Referenzraum bildet die grundlegende strukturelle Verbindung zwischen dem jeweiligen Menschen und dem Referenzraum.

Sie erfolgt durch eine bewusst gesetzte materielle und/oder finanzielle Zuwendung als Ausdruck einer eigenständigen Antwort.

Die Höhe dieser Zuwendung wird vom Zuwendenden selbst bestimmt.

Die Anbindung begründet eine temporäre und funktionale Kopplung innerhalb des Bezugsraums. Bereits aus dieser Anbindung können Rückkopplungen, Klärungen, Einordnungen sowie strukturelle und funktionale Nachjustierungen hervorgehen.

Die Anbindung begründet weder einen Anspruch auf Leistungen noch auf einen Zugang zur Referenz-Bibliothek oder auf eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Herausgeber.

Die Annahme, Ablehnung, Rückgabe oder Verwendung einer Zuwendung liegt ausschließlich beim Herausgeber.

§15 Zugang zur Referenz-Bibliothek

Die Referenz-Bibliothek bildet einen eigenständigen Vertiefungs- und Bezugsraum innerhalb des Referenzraums.

Sie dient der eigenständigen Auseinandersetzung mit den bereitgestellten Inhalten.

Voraussetzung für die Freischaltung ist eine Bibliotheks-Zuwendung in Höhe von 480,- €.

Der Zugang zur Referenz-Bibliothek erfolgt in folgender Reihenfolge:

  1. Bibliotheks-Zuwendung in Höhe von 480,- € veranlassen.
  2. Mitteilung der veranlassten Zahlung einschließlich Referenzcode an das rechtliche Office (office@rhenus.one).
  3. Nach Eingang der Zuwendung erfolgt die organisatorische Freischaltung des persönlichen Bibliothekszugangs.
  4. Nach erfolgter Freischaltung kann auf die Inhalte der Referenz-Bibliothek zugegriffen werden.

Die Bibliotheks-Zuwendung dient ausschließlich der organisatorischen Freischaltung des persönlichen Bibliothekszugangs.

Sie begründet weder einen Anspruch auf eine persönliche Zusammenarbeit noch auf eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Herausgeber.

Ob eine Freischaltung erfolgt oder aufrechterhalten wird, entscheidet ausschließlich der Herausgeber entsprechend der jeweiligen Gegebenheit sowie der bestehenden Ordnung des Referenzraums.

Rückbelastungen, Stornierungen oder nachträgliche Zahlungsanfechtungen gelten als Unterbrechung der organisatorischen Grundlage des Bibliothekszugangs. Hieraus entstehende organisatorische, strukturelle, funktionale, zeitliche oder finanzielle Folgewirkungen gelten als vom Veranlasser verursacht und unterliegen den Bestimmungen dieser Ordnung.

Die Zurechnung solcher Handlungen erfolgt unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder mittelbar durch Banken, Zahlungsdienstleister, Plattformen oder sonstige Dritte ausgelöst oder durchgeführt werden.

§16 Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme

Die direkte Kontaktaufnahme bildet die organisatorische Freischaltung der unmittelbaren Kommunikation zwischen dem jeweiligen Menschen und dem Herausgeber.

Sie dient ausschließlich der Möglichkeit, ein eigenes Anliegen unmittelbar an den Herausgeber heranzutragen.

Voraussetzung hierfür ist die organisatorische Erst-Kontakt-Zuwendung
in Höhe von 2.450,- €.

Die Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme erfolgt in folgender Reihenfolge:

  1. Erst-Kontakt-Zuwendung in Höhe von 2.450,- € veranlassen.
  2. Mitteilung der veranlassten Zahlung einschließlich Referenzcode an das rechtliche Office (office@rhenus.one).
  3. Nach Eingang der Zuwendung erfolgt die organisatorische Prüfung sowie die Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme.
  4. Nach erfolgter Freischaltung wird die Kontaktadresse des Referenzraums übermittelt.
  5. Erst anschließend kann das eigene Anliegen unmittelbar an den Herausgeber übermittelt werden.

Die Erst-Kontakt-Zuwendung dient ausschließlich der organisatorischen Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme.

Sie begründet weder einen Anspruch auf Antwort, Bearbeitung, Zusammenarbeit, persönliche Gespräche, telefonische Erreichbarkeit, Video-Konferenzen, Vor-Ort-Termine oder sonstige Leistungen.

Ob, in welcher Form und in welchem Umfang aus der direkten Kontaktaufnahme eine weitere Kommunikation, eine Zusammenarbeit oder eine sonstige Weiterführung entsteht, entscheidet ausschließlich der Herausgeber entsprechend der jeweiligen Gegebenheit sowie dem vorgetragenen Anliegen.

Eine weiterführende Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung. Gegenstand, Umfang, Dauer, Vergütung sowie sämtliche organisatorischen und rechtlichen Bedingungen werden hierfür eigenständig festgelegt.

Rückbelastungen, Stornierungen oder nachträgliche Zahlungsanfechtungen gelten als Unterbrechung der organisatorischen Grundlage der direkten Kontaktaufnahme. Hieraus entstehende organisatorische, strukturelle, funktionale, zeitliche oder finanzielle Folgewirkungen gelten als vom Veranlasser verursacht und unterliegen den Bestimmungen dieser Ordnung.

Die Zurechnung solcher Handlungen erfolgt unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder mittelbar durch Banken, Zahlungsdienstleister, Plattformen oder sonstige Dritte ausgelöst oder durchgeführt werden.

Teil C — Ablauf und Durchführung

§17 Antwort und Eigenzuständigkeit

Die Zuständigkeit für Entscheidungen und deren Umsetzung verbleibt bei den jeweiligen Beteiligten.

Der Referenzraum dient unter anderem der Herstellung von Klarheit, Struktur und Handlungsfähigkeit.

§17a Wirkung der Inhalte und Eigenrisiko

Die Nutzung, Übernahme oder Weiterverarbeitung der innerhalb des Referenzraums oder dieser Ordnung enthaltenen Inhalte erfolgt eigenständig und auf eigene Gefahr.

Durch die unautorisierte, zusammenhanglose und/oder unwissende Übernahme von Inhalten, Strukturen oder Begriffen können innere Prozesse, Spannungen, Perspektivverschiebungen oder Bewegungen ausgelöst werden, deren Tragweite von den meisten Menschen weder erkannt noch gehalten werden kann, geschweige denn, dass der zugrunde liegende Zusammenhang tatsächlich verstanden wird.

Die Wirkung dieser Inhalte entsteht nicht isoliert aus einzelnen Formulierungen, sondern aus dem zugrunde liegenden strukturellen Zusammenhang.

Eine aus dem Zusammenhang gelöste Übernahme kann die ursprüngliche Wirkstruktur verzerren oder unkontrollierte Folgebewegungen erzeugen.

§18 Täuschung und Redlichkeit

Tragfähige Zusammenarbeit setzt nachvollziehbare Angaben und klare Kommunikation voraus.

Täuschende, irreführende oder bewusst unvollständige Angaben können keine Grundlage einer Zusammenarbeit bilden.

§19 Geltung dieser Ordnung

Diese Allgemeinen Handelsbedingungen bilden die maßgebliche Ordnung für den Referenzraum sowie für sämtliche daraus entstehenden Kontakte und Zusammenhänge.

Sie beruhen auf Eigenstand, Setzung und organisatorischer Ordnung der RHENUS Struktur & Referenz.

§20 Anerkennung dieser Ordnung

Mit der Kontaktaufnahme zum Herausgeber/Begründer/Operator und/oder der Anbindung an den Referenzraum sowie mit jeder bewussten Interaktion innerhalb seines Wirkungsbereichs gilt diese Ordnung als zugrunde liegender Rahmen.

Alle Rechte vorbehalten.

§21 Abbruch der Zusammenarbeit

Eine Zusammenarbeit kann von jeder beteiligten Seite beendet werden, wenn die Grundlage für eine strukturelle Arbeit, klare Kommunikation oder geordnete Abläufe nicht mehr gegeben sind.

Ein Abbruch stellt keinen Konflikt dar, sondern ist eine organisatorische Entscheidung zur Wahrung von Klarheit, Ordnung und Handlungsfähigkeit.

Die Anwendung und Einordnung dieser Ordnung erfolgt entsprechend der jeweiligen Situation und des konkreten Zusammenhangs.

§21a Zurückweisung ohne Begründung

Der Herausgeber ist jederzeit berechtigt, Anfragen, Erwartungen, Forderungen oder Interaktionen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nicht zu beantworten.

Aus einer solchen Zurückweisung oder Nichtreaktion entsteht kein Anspruch auf Begründung, Rechtfertigung oder nachträgliche Klärung.

Aus einer Nichtreaktion oder Zurückweisung entsteht kein Anspruch auf nachträgliche Begründung oder Fortführung der Kommunikation.

§22 Dokumentation und Umgang mit Ergebnissen

Der Referenzraum dient nicht der fortlaufenden Verwaltung oder vollständigen Dokumentation von Vorgängen.

Ob und in welcher Form Ergebnisse, Feststellungen oder Handlungsschritte festgehalten werden, liegt im Ermessen des Referenzraums. Eine Verpflichtung zur Dokumentation besteht nicht.

Ebenso besteht kein Anspruch auf Dokumentation oder Herausgabe von Aufzeichnungen.

Maßgeblich sind Ordnung, Klarheit und Handlungsfähigkeit.

§23 Vertraulichkeit und Umgang mit Informationen

Informationen, die im Rahmen eines Kontakts oder einer Zusammenarbeit bekannt werden, werden vertraulich behandelt und ausschließlich für den jeweiligen Zusammenhang verwendet.

Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich nach ausdrücklicher Zustimmung oder innerhalb organisatorisch erforderlicher Zusammenhänge dieser Ordnung.

§24 Kommunikationswege und Reaktionszeiten

Die Kommunikation erfolgt über die hierfür vorgesehenen Kontaktwege.

Die Bereitstellung von Kontaktmöglichkeiten begründet keine Verpflichtung zur Antwort, Bearbeitung, Zusammenarbeit, Erreichbarkeit oder dauerhaften Verfügbarkeit.

Reaktionszeiten richten sich nach Situation, Priorität und organisatorischen Möglichkeiten.

Ebenso entsteht daraus kein Anspruch auf Reaktion, Begründung, Einlassung oder Fortführung einer Kommunikation.

Technische, gesundheitliche oder organisatorische Einschränkungen begründen keinen Anspruch auf Leistung oder Reaktion.

§24a Materielle und finanzielle Zuwendungen

Die Anbindung an den Referenzraum setzt eine eigenständige Antwort voraus.

Diese Antwort kann in materieller und/oder finanzieller Form erfolgen und stellt einen bewussten Ausdruck der eigenen Freiwilligkeit dar.

Sie bildet eine temporäre und funktionale Kopplung innerhalb des Bezugsraums zwischen dem jeweiligen Menschen und dem Referenzraum.

Die Rückführung ursprünglich zugehöriger struktureller und funktionaler Fragmente und Essenzen erfolgt ausschließlich entsprechend den hierfür bestehenden Voraussetzungen und Zusammenhängen.

Die Annahme, Ablehnung, Rückgabe, Verwendung oder Nichtverwendung einer Zuwendung liegt ausschließlich beim Herausgeber.

Teil D — Schutz, Kommunikation und Abschluss

§25 Fortbestand der Ordnung

Sollten einzelne Regelungen dieser Ordnung ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht anwendbar sein, bleibt die übrige Ordnung hiervon unberührt.

An die Stelle der jeweiligen Regelung tritt eine der ursprünglichen Zielsetzung möglichst entsprechende Auslegung.

§26 Maßgebliche Grundlage

Grundlage jeder Wirkung, Mitwirkung oder Zusammenarbeit ist der Eigenstand sowie der Wirkraum des Herausgebers.

Fremde Systeme, organisatorische Strukturen oder technische Voraussetzungen begründen keine Verpflichtung zur Eingliederung oder Unterordnung.

Die Nutzung fremder Systeme, Räume oder Infrastrukturen ist möglich, sofern diese die Wirkungs-, Handlungs- und Funktionsfähigkeit erhalten oder erweitern.

Eine Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich insoweit, wie sie mit der eigenen Struktur, Funktionsfähigkeit und Wirkungsgrundlage vereinbar ist.

§27 Schlussbestimmung

Diese Ordnung bildet die organisatorische Grundlage des Wirkungs-, Handlungs- und Ordnungsbereichs der RHENUS Struktur & Referenz.

Maßgeblich sind Eigenstand, Setzung, Gegebenheits-Logik sowie die Wahrung von Klarheit, Struktur und Handlungsfähigkeit.

Alle Rechte vorbehalten.

Anhang - Schadensersatz und Schadensersatzliste

Schadensersatz dient der vollständigen Wiederherstellung des Eigenstandes, der eigenen Struktur und Funktion sowie aller interaktiven Strukturen und Funktionen des Herausgebers. Eine Begrenzung nach Höhe, Dauer oder Anzahl findet nicht statt.

Schadensersatz umfasst auf allen Ebenen und in allen Bereichen materielle, finanzielle, zeitliche, strukturelle, funktionale sowie wirkungs- und vollzugsbezogene Schäden.

Die nachfolgenden Beispiele dienen der Einordnung möglicher Störungen, Beeinträchtigungen und Folgewirkungen innerhalb dieser Ordnung.

Die Aufzählungen sind beispielhaft und nicht abschließend.

Materielle Schäden

Sachbeschädigung, Entwertung, Nutzungsentzug, Ersatzbeschaffung, Reparatur, Verlust sowie daraus entstehende Folgekosten.

Finanzielle Schäden

Liquiditätsentzug, Verzögerungen, Zins- und Opportunitätsverluste, Kosten, Gebühren sowie mittelbare finanzielle Belastungen.

Zeitliche Schäden

Prüfungs-, Abwehr-, Dokumentations- und Wiederherstellungsaufwand sowie Verzögerung eigener Vorhaben.

Physische Schäden

Jede unmittelbare körperliche Beeinträchtigung oder Verletzung, Einschränkung der Bewegungsfähigkeit oder körperlichen Leistungsfähigkeit sowie Schäden durch physische Einwirkung, Festhaltung, Transport oder Zwangsmaßnahmen.

Physiologische und gesundheitliche Schäden

Beeinträchtigung körperlicher oder organischer Funktionen sowie der gesundheitlichen Stabilität, einschließlich Folgen durch belastete Umweltbedingungen oder schädliche Einwirkungen.

Wirkungs- und Handlungsschäden

Einschränkung oder Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit.

Struktur- und Funktionsschäden sowie Gegebenheits­Kreislaufschäden

Unterlaufen oder versuchtes Unterlaufen von Setzungen, Vereinnahmung, Funktions- und Vollzugsverzerrung sowie Einschränkung oder Abschaltung von Abläufen.

Ruf- und Reputationsschäden

Abwertung, falsche Zuschreibungen, Diskreditierung sowie daraus resultierende Folgewirkungen.

Psychische und mentale Beeinträchtigungen

Belastung durch fortgesetzte Störung oder Konfliktlage sowie daraus entstehende Einschränkungen der Stabilität und Leistungsfähigkeit.

Langzeitschäden und Spätfolgen

Beeinträchtigungen, die verzögert oder dauerhaft nach einer Handlung oder Belastung entstehen, einschließlich nachhaltiger Einschränkung der Leistungsfähigkeit oder Lebensqualität.

Schäden durch Unterlassen angefragter oder beantragter Hilfe- oder Schutzmaßnahmen

Folgeschäden durch das Unterlassen, die Verweigerung oder die verzögerte Durchführung zuvor angefragter oder beantragter Hilfe- oder Schutzmaßnahmen bei erkennbarer Gefährdung oder bereits eingetretener Schädigung.

Schäden durch Freiheitsentzug, Überwachung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Belastungen durch Kontrolle, Festnahme, Transport, Überwachung oder dauerhafte Überwachung sowie daraus entstehende psychische oder physische Schäden.

Schäden durch Drohung, Nötigung und Erpressung

Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit oder Handlungsfähigkeit durch Druck, Zwang oder Einschüchterung, unabhängig davon, ob diese offen oder verdeckt erfolgen.

Energetische und interaktive Beeinträchtigungen

Bindung von Aufmerksamkeit, Ressourcenaufzehrung oder nachhaltige Störung von Arbeits- und Wirkungsfähigkeit.

Urheberrechtsverletzungen

Die Nutzung, Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung, Speicherung, Verarbeitung oder Veränderung von Inhalten dieser Website ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Herausgebers stellt eine schadensersatzpflichtige Handlung dar.

Langzeitschäden und Spätfolgen

Ein Schaden liegt auch dann vor, wenn aufgrund von Einschränkungen, Verweigerungen, Verzögerungen oder sonstigen Beeinträchtigungen die Umsetzung des eigenen Lebens, der eigenen Vorhaben oder der vorgesehenen Entwicklung ganz oder teilweise nicht in der geplanten oder vorgesehenen Weise erfolgen kann.

Dies gilt insbesondere dann, wenn Einschränkungen, Störungen oder Belastungen die Nutzung vorhandener Mittel, Ressourcen, Fähigkeiten, Zeit oder Möglichkeiten beeinträchtigen oder verhindern und dadurch die geplante Lebensführung, Entwicklung oder Umsetzung eigener Vorhaben verzögert, verändert oder verhindert wird und nicht der vorgesehenen Weise erfolgen kann.

Ein solcher Schaden besteht unabhängig davon, ob die Einschränkungen unmittelbar oder mittelbar entstehen, vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen oder aus organisatorischen, strukturellen, wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Umständen hervorgehen.

Die Beeinträchtigung der Umsetzung des eigenen Lebens, der eigenen Entwicklung oder der eigenen Vorhaben stellt eine eigenständige schadensrelevante Wirkung dar, wenn dadurch Stabilität, Handlungsfähigkeit, Lebensqualität oder Zukunftsmöglichkeiten eingeschränkt oder verhindert werden.

Schäden durch autoritäre Übergriffigkeit und Vermischung von Verträgen, Zuständigkeiten und Abmachungen

Autoritäre Übergriffigkeit sowie die bewusste oder fahrlässige Vermischung von Verträgen, Zuständigkeiten, Rollen, Aufgaben oder Abmachungen stellen eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung dar, wenn dadurch Klarheit, Handlungsfähigkeit oder wirtschaftliche Ordnung beeinträchtigt, verzerrt oder unterlaufen werden.

Dies umfasst insbesondere:

Eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn:

Folgeschäden umfassen insbesondere:

Schäden durch autoritäre Übergriffigkeit und Vermischung von Verträgen, Zuständigkeiten und Abmachungen gelten unabhängig davon, ob sie offen, indirekt, wiederholt, situativ oder in Form scheinbar freiwilliger Erwartungen erfolgen.

Wiederholte oder systematische Vermischung von Verträgen, Zuständigkeiten oder Abmachungen gilt als Serienhandlung und führt zu einem progressiven Ausgleich gemäß den im Anhang festgelegten Grundsätzen des vollständigen Ausgleichs.

Schäden durch Missachtung individueller Autonomie und Übergehen der Entscheidungsbefugnis

Die Missachtung oder das bewusste Übergehen der individuellen Autonomie stellt eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung dar, wenn Entscheidungen, Grenzen, Zuständigkeiten oder Setzungen des Herausgebers ignoriert, relativiert oder umgangen werden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die bestehende Entscheidungsbefugnis bekannt ist oder ausdrücklich kommuniziert wurde und dennoch Handlungen, Erwartungen oder Maßnahmen entgegen dieser Autonomie vorgenommen werden.

Diskussionen über bereits getroffene Entscheidungen oder gesetzte Grenzen verlieren ihre legitime Funktion, wenn sie mit Druck, Ultimaten oder der Androhung von Konsequenzen verbunden werden und dienen in diesem Fall nicht der Klärung, sondern der Durchsetzung fremder Erwartungen.

Dies umfasst insbesondere:

Folgeschäden umfassen insbesondere:

Schäden durch Missachtung individueller Autonomie gelten unabhängig davon, ob sie offen, indirekt, wiederholt oder unter dem Vorwand organisatorischer, sozialer oder moralischer Notwendigkeit erfolgen.

Wiederholte Missachtung der individuellen Autonomie gilt als Serienhandlung und führt zu einem progressiven Ausgleich gemäß den im Anhang festgelegten Grundsätzen des vollständigen Ausgleichs.

Schäden durch Verweigerung der Bereitstellung von Mitteln und Ressourcen trotz bestehender Zuständigkeit und/oder Leistungsfunktion

Die Verweigerung, Einschränkung, Verzögerung, Entziehung oder Sanktionierung der Bereitstellung notwendiger Mittel, Ressourcen oder Funktionszugänge stellt eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung dar, wenn dadurch Stabilität, Gesundheit, Handlungsfähigkeit, Versorgung oder strukturelle Abläufe beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen geeignet sind.

Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um finanzielle, technische, materielle, infrastrukturelle, energetische, organisatorische, natürliche oder wissensbezogene Mittel und Ressourcen handelt und unabhängig davon, ob die Bereitstellung durch staatliche, private, organisatorische oder sonstige Systeme erfolgt oder erfolgte.

Eine Versorgung gilt auch dann als eingeschränkt, unterbrochen oder unzureichend, wenn die bereitgestellten Mittel oder Ressourcen zwar formal verfügbar sind, jedoch aufgrund ihrer Qualität, Beschaffenheit oder Zusammensetzung für den vorgesehenen Gebrauch nicht geeignet sind oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen können.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die bereitgestellten Mittel oder Ressourcen verunreinigt, belastet, beschädigt oder in ihrer natürlichen oder funktionalen Beschaffenheit so verändert sind, dass eine sichere, gesunde oder zweckmäßige Nutzung nicht mehr gewährleistet ist.

Dies umfasst insbesondere:

Schäden durch Verweigerung der Bereitstellung notwendiger Mittel und Ressourcen gelten auf allen Ebenen und in allen Bereichen, unabhängig davon, ob sie lokal, regional, national oder system- und dimensionsübergreifend erfolgen und unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder mittelbar wirken.

Eine Verweigerung liegt auch dann vor, wenn Mittel oder Ressourcen formal vorhanden sind, deren Nutzung jedoch durch organisatorische, technische oder administrative Maßnahmen faktisch verhindert oder erheblich erschwert wird.

Eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung liegt auch vor, wenn Mittel, Ressourcen oder Funktionen durch mangelnde Sorgfalt, unzureichende Wartung, fehlerhafte Planung, unzureichende Kontrolle oder unterlassene Maßnahmen beeinträchtigt werden, unabhängig davon, ob dies vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt.

Dies gilt nicht ausschließlich für Mittel und Ressourcen zur unmittelbaren Grund- oder Mindestversorgung, sondern ebenso für sämtliche Mittel, Ressourcen, Funktionen, Zugänge, Möglichkeiten und Entwicklungsgrundlagen, die für die Umsetzung, Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung des eigenen Lebens, der eigenen Vorhaben, der eigenen Struktur, Funktion, Handlungsfähigkeit, Lebensqualität oder der vorgesehenen Lebens- und Wirkungsweise erforderlich, vorgesehen oder eingeplant sind.

Eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung liegt daher auch dann vor, wenn durch Einschränkung, Verzögerung, Verweigerung, Entwertung oder Störung von Mitteln, Ressourcen oder Funktionen die vollständige Umsetzung geplanter Entwicklungen, Vorhaben, Lebensweisen, Arbeitsweisen, Aufbauprozesse oder zukünftiger Möglichkeiten beeinträchtigt, verhindert oder verzögert wird.

Dies umfasst insbesondere:

Schäden durch Verweigerung, Verzögerung oder mangelhafte Bereitstellung notwendiger Mittel und Ressourcen gelten unabhängig davon, ob sie vorsätzlich, fahrlässig, organisatorisch bedingt oder durch Unterlassen entstehen.

Schäden durch Verschwendung, Entwertung oder vorzeitige Vernichtung nutzbarer Mittel und Ressourcen

Die Verschwendung, Entwertung, Vernichtung oder unsachgemäße Entsorgung funktionsfähiger oder nutzbarer Mittel und Ressourcen stellt eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung dar, wenn dadurch Versorgung, Stabilität, Wirtschaftlichkeit oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen geeignet sind.

Dies umfasst insbesondere:

Eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn bereits hergestellte, nutzbare oder finanzierte Mittel und Ressourcen absichtlich zurückgehalten, stillgelegt, vernichtet, unzugänglich gemacht oder ihrem vorgesehenen Nutzungszweck entzogen werden, obwohl deren Nutzung, Bereitstellung oder Weitergabe zur Versorgung, Stabilität, Entwicklung oder Funktionsfähigkeit beitragen könnte.

Schäden durch Verschwendung, Entwertung oder Vernichtung nutzbarer Mittel und Ressourcen gelten unabhängig davon, ob sie im privaten, familiären, organisatorischen, wirtschaftlichen, staatlichen oder internationalen Zusammenhang erfolgen.

Eine Vernichtung oder Entsorgung gilt auch dann als schadensrelevant, wenn sie aus Gewohnheit, Bequemlichkeit, Fehleinschätzung oder organisatorischer Routine erfolgt.

Schäden durch technische, infrastrukturelle, ökonomische und ökologische Eingriffe, Stilllegungen, Zerstörungen oder Rückbaumaßnahmen in Lebens-, Wohn-, Natur- und Versorgungsbereichen

Technische, infrastrukturelle, ökonomische und/oder ökologische Maßnahmen, die Lebens-, Wohn-, Natur- oder Wirkungsbereiche beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen geeignet sind, stellen eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung dar, wenn dadurch Gesundheit, Stabilität, Nutzung, Umweltbedingungen oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt werden.

Dies umfasst insbesondere:

Grundsatz — Dauer der Ansprüche

Ansprüche und Ausgleichspflichten unterliegen keiner Verjährung, solange die Auswirkungen einer Handlung oder eines Ereignisses fortwirken oder nicht vollständig ausgeglichen sind.

Grundsatz — Universelle Reichweite der Wirkung

Die Einordnung und Wirkung schadensrelevanter Handlungen, Entscheidungen oder Unterlassungen erfolgt unabhängig davon, ob der Herausgeber von der jeweiligen Handlung Kenntnis hat oder nicht.

Mit dem Eintritt einer schadensrelevanten Handlung, Entscheidung oder Unterlassung setzt der Ausgleichsprozess entsprechend dieser Ordnung unmittelbar ein und wirkt fort, bis die Wiederherstellung geordneter Zustände, Funktionen und Strukturen eingetreten ist.

Der Ausgleichsprozess entsteht nicht durch Anzeige, Antrag, Forderung, Zustimmung oder Reaktion, sondern durch die Wirkung der jeweiligen Handlung, Entscheidung oder Unterlassung selbst.

Dieser Wirkungszusammenhang gilt unabhängig von Ort, Zeit, Kenntnisstand, Beteiligung oder Wahrnehmung und umfasst alle Ebenen und Bereiche, in denen Handlungen, Entscheidungen oder Unterlassungen Wirkungen erzeugen oder zu erzeugen geeignet sind.

Dieser Wirkungszusammenhang gilt unabhängig von Raum, Zeit, System, Ebene, Bereich oder Wirkungszusammenhang und erstreckt sich auf sämtliche Welten, Dimensionen und Wirkungsbereiche sowie auf alle Formen von Existenz, Organisation und Handlung, unabhängig davon, ob diese physisch, organisatorisch, technisch, gesellschaftlich, wirtschaftlich, strukturell, funktional, materiell, energetisch oder in sonstiger Weise stattfinden oder zu wirken geeignet sind.

Dieser Wirkungszusammenhang besteht unabhängig davon, ob er lokal, regional, national, international oder systemübergreifend auftritt und unabhängig davon, ob seine Wirkungen unmittelbar oder mittelbar entstehen.

Diese Bestimmung umfasst insbesondere Wahrnehmung, Entscheidung, Handlung, Schutz und Nutzung von Mitteln und Ressourcen sowie die Gestaltung und Sicherung der eigenen Lebens- und Wirkungsbedingungen und erstreckt sich sowohl auf das gegenwärtig Wahrnehmbare und Gegebene als auch auf Entwicklungen, Zusammenhänge und Wirkungen, die sich künftig zeigen oder derzeit noch nicht sichtbar sind.

Mit der Veröffentlichung dieser Ordnung entfaltet sie ihre Wirkung im jeweiligen Wirkungsbereich unmittelbar und fortlaufend, unabhängig davon, ob einzelne Beteiligte diese Ordnung kennen, wahrnehmen, lesen oder ausdrücklich anerkennen.

Anhang — Schadensersatz und Ausgleich

Schadensersatz dient der vollständigen Wiederherstellung des Eigenstandes, aller Strukturen und Funktionen der gesamten Gegebenheits-Logik des individuellen Wesen, welches sich Renatus-Rhenus von Felshaken nennt.

Grundlagen der Ausgleichsform und Bestimmung des Ausgleichsmittels

Die Feststellung eines Schadens sowie die Bestimmung des erforderlichen Ausgleichs erfolgen auf Grundlage der bewussten Wahrnehmung und Einordnung des Herausgebers als maßgeblicher Entscheidungsinstanz.

Der Ausgleich eines Schadens erfolgt nicht ausschließlich in finanzieller Form, sondern kann in jeder geeigneten Form erfolgen, die zur Wiederherstellung geordneter Zustände, Funktionsfähigkeit und Stabilität beiträgt.

Die Wahl des Ausgleichsmittels richtet sich nach Art, Umfang, Dauer und Wirkung der entstandenen Beeinträchtigung.

Als Ausgleichsmittel kommen insbesondere in Betracht:

Die Bestimmung der Art, Höhe und Form des Ausgleichs erfolgt ausschließlich durch den Herausgeber auf Grundlage der festgestellten Wirkung und der erforderlichen Wiederherstellung.

Eine Verpflichtung zur Offenlegung der inneren Entscheidungsgrundlage oder der Bewertungsmethodik besteht nicht.

Der Schaden gilt als reguliert, sobald die Wiederherstellung der geordneten Handlungs- und Funktionsfähigkeit eingetreten ist.

Gebührenordnung (optional anwendbar)

Die Gebührenordnung dient als optionales Instrument zur strukturierten Abgeltung von Aufwand, Nutzung, Störung oder Inanspruchnahme von Zeit, Aufmerksamkeit, Ressourcen oder Funktionsfähigkeit.

Die Anwendung dieser Gebührenordnung erfolgt ausschließlich nach Entscheidung des Herausgebers und begründet keine automatische oder dauerhafte Verpflichtung zur Anwendung.

Gebühren können insbesondere erhoben werden für:

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Umfang, Dauer, Intensität und Wirkung der Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung sowie nach dem tatsächlichen Aufwand zur Wiederherstellung geordneter Zustände.

Die Bestimmung der Gebührenhöhe sowie der Art der Abgeltung erfolgt ausschließlich durch den Herausgeber.

Gebühren können einzeln, fortlaufend, pauschal oder kombiniert erhoben werden und können in finanzieller, materieller, organisatorischer oder sonst geeigneter Form ausgeglichen werden.

Die Gebührenordnung wird nur angewendet, wenn der Herausgeber ihre Anwendung ausdrücklich bestimmt.

Progressiver Schadensausgleich nach System- und Entscheidungsebene

Der Schadensersatz erfolgt progressiv entsprechend der System- oder Entscheidungsebene, auf der eine Handlung, Entscheidung oder Unterlassung veranlasst, geduldet oder gesteuert wurde.

Maßgeblich ist nicht ausschließlich die unmittelbare Handlungsebene, sondern die jeweils verantwortliche oder übergeordnete Systemebene, von der eine Entscheidung, Weisung oder Einflussnahme ausgegangen ist oder auf der sie fortgeführt wurde.

Der Ausgleich wird auf Grundlage des festgestellten Schadens oder Aufwands durch einen Multiplikationsfaktor bestimmt, der sich nach der jeweiligen System- oder Entscheidungsebene richtet.

Die Faktoren richten sich insbesondere nach folgender Struktur:

Der Ausgleich ergibt sich aus dem festgestellten Schaden oder Aufwand multipliziert mit dem jeweils maßgeblichen Systemfaktor.

Die Feststellung der maßgeblichen System- oder Entscheidungsebene sowie des anzuwendenden Faktors erfolgt ausschließlich durch den Herausgeber auf Grundlage der festgestellten Wirkzusammenhänge.

Die Anwendung der progressiven Faktoren dient der vollständigen Wiederherstellung der geordneten Handlungsfähigkeit sowie der angemessenen Berücksichtigung der Reichweite, Wirkung und Verantwortung einer Entscheidung innerhalb eines Systems.

Urheberrecht und Schutz der Inhalte

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