© RHENUS · Struktur & Referenz · AHb
Renatus-Rhenus von Felshaken

Allgemeine Handelsbedingungen (AHb)

Die Allgemeinen Handelsbedingungen (AHb) bilden die grundlegende Ordnung für Renatus-Rhenus von Felshaken, seinen Eigenstand, sein Wesen, sein Handeln, seine Wirkung und die daraus hervorgehenden Verhältnisse.

Auch die zugehörige und untergeordnete Obligation „René Piton“ sowie all ihre möglichen damit verbundenen, daraus hervorgehenden, verwendeten oder anderweitig auftretenden Varianten und Bezeichnungen unterliegen Renatus-Rhenus von Felshaken und der übergeordneten Ordnung der AHb.

Die AHb unterscheiden sich grundlegend von klassischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Während klassische AGB ihre Ordnung überwiegend aus dem Linear-Verhältnis von Vertrag, Leistung und Gegenleistung bestimmen, beginnt die Ordnung der AHb bereits vor einem möglichen Vertrag und gilt unabhängig davon sowohl für geschäftliche als auch für private, persönliche, soziale und sonstige Verhältnisse.

Sie bestimmen den Ordnungsrahmen, innerhalb dessen das eigene Sein, die eigene Wahrnehmung, Entscheidung, Handlung, Wirkung und Weiterführung stehen.

Sie gelten unabhängig davon, in welchem Bereich, auf welcher Ebene, an welchem Ort, zu welcher Zeit, über welches Medium oder innerhalb welchen privaten, öffentlichen, institutionellen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen Zusammenhangs eine solche Interaktion, Handlung, Nutzung oder Mitwirkung erfolgt.

Dies umfasst ebenfalls sämtliche Zuordnungen, Konten, Rechtsverhältnisse, organisatorischen Strukturen oder sonstigen Zusammenhänge, die aufgrund seiner Existenz, Identität und/oder Zuordnung bestehen, geführt werden und/oder Wirkung entfalten.

Die Geltung dieser Ordnung ist weder auf die RHENUS Struktur & Referenz noch auf den Referenzraum, bestimmte Projekte, Tätigkeiten, Organisationsformen oder sonstige abgegrenzte Wirkungsbereiche beschränkt.

Die RHENUS Struktur & Referenz bildet die aus RHENUS hervorgehende Plattform. Der RHENUS-Referenzraum stellt innerhalb dieser umfassenden Ordnung einen besonderen Wirk-, Vertiefungs- und Anwendungsraum dar, für den ergänzende organisatorische Bedingungen gelten.

Übersicht

Teil A — Ursprungsordnung und Eigenstand
§1 Identität §2 Eigenstand und Gegebenheits-Logik §3 Geltungsbereich §3a Abgrenzung fremder und anderer Zuständigkeitsbereiche §3b Entkopplung von externen Strukturen §3c Auslösung dieser Ordnung bei nötigendem oder erpresserischem Einwirken §3d Unzutreffende Zuschreibungen §3da Täuschung, Fehlzuordnung und unzutreffende Inanspruchnahme §3e Ausschluss fremder und anderer Wirk- und Systemvorgaben §4 Vorrang §4a Freiwilligkeit und Ausschluss freiwilliger Dienstbarkeit §4b Ausschluss nicht vereinbarter Zuständigkeit §4c Vergütung als Voraussetzung für Leistung §4d Schutz von Zeit, Aufmerksamkeit und Ressourcen §4e Ausschluss von Zuständigkeit durch Näheverhältnisse §4f Schutz der körperlichen Integrität und Ausschluss unbefugter Berührung §4g Wirkraum und strukturelle Integrität §5 Definitionshoheit §5a Urheberrecht und Schutz der Inhalte §6 Geltung gegenüber Dritten §6a Ausschluss konkludenter Vereinbarungen §7 Störung §7a Wiederholte Inanspruchnahme §8 Notwehr §9 Haftung §10 Gebühren §11 Schadensersatz §12 Zurechnung
Teil B — Anwendungsbereich: RHENUS-Referenzraum
§13 RHENUS-Referenzraum §14 Bestehende Verhältnisse und offener Ausgleich §15 Anbindung an den RHENUS-Referenzraum §16 Zugang zur Referenz-Bibliothek §17 Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme
Teil C — Ablauf und Durchführung
§18 Antwort und Eigenzuständigkeit §18a Wirkung der Inhalte und Eigenrisiko §19 Täuschung und Redlichkeit §20 Geltung dieser Ordnung §21 Anerkennung dieser Ordnung §22 Abbruch der Zusammenarbeit §22a Zurückweisung ohne Begründung §23 Dokumentation und Umgang mit Ergebnissen §24 Vertraulichkeit und Umgang mit Informationen §25 Kommunikationswege und Reaktionszeiten §25a Materielle und finanzielle Zuwendungen §25b Gegenseitigkeit und Gegenleistung
Teil D — Schutz, Kommunikation und Abschluss
§26 Fortgeltung und Eigenständigkeit der Ordnung §27 Maßgebliche Grundlage §28 Schlussbestimmung
Anhang
Schadensersatz und Schadensersatzliste Schäden durch autoritäre Übergriffigkeit Schäden durch Missachtung individueller Autonomie Schäden durch Verweigerung der Bereitstellung von Mitteln und Ressourcen Schäden durch Verschwendung, Entwertung oder vorzeitige Vernichtung Schäden durch technische, infrastrukturelle, ökonomische und ökologische Eingriffe Gebührenordnung Progressiver Schadensausgleich nach System- und Entscheidungsebene Urheberrecht und Schutz der Inhalte

Teil A — Ursprungsordnung und Eigenstand

§1 Identität

RHENUS bezeichnet die selbstgesetzte Herausgeberschaft und die übergeordnete Setzung, aus der die RHENUS Struktur & Referenz als Plattform hervorgeht.

RHENUS ist Setzender, Träger und alleiniger Repräsentant dieser Ordnung.

Innerhalb dieser Ordnung trägt RHENUS aus autonomer Selbstbestimmung den Namen Renatus-Rhenus von Felshaken.

RHENUS, der Herausgeber bestimmt Eigenstand, Wahrnehmung, Entscheidung, Handlung, Wirkung und Durchführung aus eigener Zuständigkeit sowie entsprechend der eigenen Gegebenheits-Logik.

Die Handlungs-, Wirkungs- und Funktionsfähigkeit gehen vollständig vom Herausgeber aus.

Der Herausgeber bestimmt die Voraussetzungen, Mittel, Systeme, Werkzeuge, Räume, technischen Umgebungen, organisatorischen Strukturen sowie die infrastrukturellen Bedingungen seines Wirkens selbst.

Auch die zugehörige und untergeordnete Obligation „René Piton“ sowie all ihre möglichen damit verbundenen, daraus hervorgehenden, verwendeten oder anderweitig auftretenden Varianten und Bezeichnungen unterliegen Renatus-Rhenus von Felshaken und der übergeordneten Ordnung der AHb.

Der Herausgeber bestimmt Leben, Handlung und Wirkung aus eigener Entscheidung sowie entsprechend der eigenen Gegebenheit-Logik.

Die Handlungs-, Wirkungs- und Funktionsfähigkeit des Herausgebers ist untrennbar mit den von ihm gewählten und/oder gesetzten Voraussetzungen verbunden.

§2 Eigenstand und Gegebenheits-Logik

... → Eigenstand → Struktur → Funktion → ... - sind Bestandteile eines größeren rekursiv-kardanischen Kreislauf- und Wirkzusammenhangs.

Der Herausgeber orientiert Wahrnehmung, Entscheidung, Handlung und Durchführung an der von ihm freigelegten und erkannten Gegebenheits-Logik sowie deren rekursiven Kreislauf- und Wirkstruktur.

Innerhalb dieser Gegebenheiten bestimmt der Herausgeber die inhaltliche Ausrichtung, Ausgestaltung und Durchführung seines Wirkens selbst.

Dieser Kreislauf und Wirkmechanismus sind nicht abgeleitet, nicht delegiert und nicht relativierbar.

Der Eigenstand umfasst ebenfalls die freie Bestimmung der eigenen Arbeits-, Wirkungs-, Organisations-, Infrastruktur- und Systemumgebung.

Die Auswahl, Nutzung und Gestaltung von technischen, organisatorischen, räumlichen oder funktionalen Voraussetzungen erfolgt ausschließlich nach Entscheidung des Herausgebers.

Die Gegebenheits-Logik umfasst auch die Erhaltung derjenigen Voraussetzungen, die für Stabilität, Qualität, Klarheit, Präzision, Funktionsfähigkeit und Wirkung erforderlich sind.

§3 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Handelsbedingungen bilden die übergeordnete Ordnung für Renatus-Rhenus von Felshaken und gelten für den gesamten daraus hervorgehenden Wirkungs-, Handlungs- und Organisationsbereich.

Ihre Geltung erstreckt sich auf das Irdische, das Kosmische, das Außerkosmische und das Darüber-Hinaus sowie auf sämtliche dazwischenliegenden Ebenen, Übergänge, Verbindungen und Zwischenbereiche.

Erfasst ist alles, was innerhalb der jeweiligen Ebenen und Zwischenebenen besteht, geschieht, hervorgebracht, bewirkt, wahrgenommen, gestaltet, verändert oder in Beziehung gebracht wird.

Dies umfasst sämtliche dort bestehenden Verhältnisse, Strukturen, Handlungen, Unterlassungen, Interaktionen, Beziehungen, Vereinbarungen, Verpflichtungen, Abhängigkeiten, Hervorbringungen und sonstigen Gegebenheiten, unabhängig davon, in welcher Form, auf welcher Ebene oder unter welcher Bezeichnung sie hervortreten.

Die Geltung dieser Ordnung ist insbesondere nicht auf öffentliche, geschäftliche, organisatorische oder projektbezogene Zusammenhänge beschränkt. Sie umfasst gleichermaßen private, persönliche, soziale, wohnbezogene, mietbezogene, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse sowie sämtliche daraus hervorgehenden Interaktionen.

Sie gilt unabhängig davon, ob ein Zusammenhang innerhalb oder außerhalb des RHENUS-Referenzraums, unmittelbar oder mittelbar, ausdrücklich oder stillschweigend, dauerhaft oder vorübergehend sowie allein oder gemeinsam mit anderen besteht oder hervortritt.

Maßgeblich ist allein, dass der jeweilige Zusammenhang, die jeweilige Handlung, Unterlassung oder Gegebenheit innerhalb einer der von dieser Ordnung erfassten Ebenen oder in deren Übergängen und Zwischenbereichen hervortritt oder auf diese einwirkt.

Sie gelten somit ohne räumliche und ohne zeitliche Begrenzung.

§3a Abgrenzung fremder und anderer Zuständigkeitsbereiche

Probleme, Zustände, Konflikte und/oder Dispositionen anderer Menschen und deren Systeme gehören nicht zum Wirkungs- und Zuständigkeitsbereich des Herausgebers, sofern keine ausdrückliche, schriftliche und freiwillige Vereinbarung erfolgt, die nicht unter erpresserischer Art und Weise zustande kam oder kommt.

Eine solche bewusste Zuwendung und Reflektierung entsprechender Dispositionen erfolgt ausschließlich durch bewusste, freiwillige und vergütete Vereinbarung. Vergütung im Voraus.

Ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Zuständigkeit und weder eine Mitwirkungspflicht noch eine Mitwirkung selbst.

§3b Entkopplung von externen Strukturen

Externe Regelungen, Systeme, Erwartungen und/oder Zuschreibungen entfalten keine steuernde Wirkung auf Wahrnehmung, Entscheidung und/oder Handlung des Herausgebers.

Eine bewusste, freiwillige und konkrete Interaktion, Nutzung oder Teilnahme an externen Zusammenhängen begründet keine Einlassung, Eingliederung oder Unterordnung unter deren Ordnung, Regeln, Wirklogik oder Zuständigkeiten.

Der Herausgeber kann solche Zusammenhänge nutzen, mit ihnen interagieren oder an ihnen mitwirken, ohne dadurch seinen Eigenstand aufzugeben oder in deren innere Ordnung überzugehen.

§3c Auslösung dieser Ordnung bei nötigendem oder erpresserischem Einwirken

Jede Form von Druck, Nötigung, Erpressung, Zwang und/oder manipulativer Einflussnahme durch Menschen, Personen, Systeme oder Strukturen gegenüber dem Herausgeber stellt eine unmittelbare Einwirkung auf dessen Wirkungsbereich dar.

Eine solche Einwirkung wird als Störung im Sinne dieser Ordnung eingeordnet und unterliegt den entsprechenden Regelungen.

Die Einwirkung und/oder versuchte Einwirkung wird als Störung im Sinne dieser Ordnung eingeordnet und unterliegt den Regelungen zu Notwehr, Haftung und Schadensersatz.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Einwirkung unter Berufung auf äußere Regelungen, Erwartungen, Autorität, soziale, organisatorische und/oder wirtschaftliche Abhängigkeiten erfolgt.

§3d Unzutreffende Zuschreibungen

Die Zuschreibung, Projektion oder Spiegelung fremder Inhalte, Themen, Zustände oder Dispositionen auf den Herausgeber stellt eine Einwirkung auf dessen Wirkungsbereich dar.

Dies gilt unabhängig davon, ob diese Zuschreibungen bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt, offen oder verdeckt erfolgen.

Unzutreffende Zuschreibungen, Unterstellungen oder Übertragungen fremder Inhalte, Zustände oder Verantwortlichkeiten auf den Herausgeber gelten als Störung im Sinne dieser Ordnung.

Die Einwirkung und/oder versuchte Einwirkung wird als Störung im Sinne dieser Ordnung eingeordnet und unterliegt den Regelungen zu Notwehr, Haftung und Schadensersatz.

§3da Täuschung, Fehlzuordnung und unzutreffende Inanspruchnahme

Handlungen, Maßnahmen, Entscheidungen oder Einwirkungen, die auf unzutreffenden Identitäts-, Zuständigkeits-, Vertretungs-, Befugnis- oder Rechtsbehauptungen beruhen, stellen eine schadensrelevante Einwirkung auf den Wirkungsbereich des Herausgebers dar.

Dies gilt insbesondere dann, wenn durch solche Behauptungen, Zuschreibungen oder Maßnahmen Handlungspflichten, Einschränkungen, Vermögensverschiebungen, Verpflichtungen oder sonstige Wirkungen gegenüber dem Herausgeber erzeugt, durchgesetzt oder aufrechterhalten werden sollen.

Soweit hierdurch Schäden, Einschränkungen, Belastungen, Verzögerungen oder Folgewirkungen entstanden sind oder entstehen, gelten diese als schadensersatzrelevante Wirkungen im Sinne dieser Ordnung.

Dies umfasst auch fortdauernde oder bereits bestehende Wirkungen aus vergangenen Handlungen, soweit deren Auswirkungen weiterhin bestehen oder fortwirken.

Die Einordnung, Feststellung und Zuordnung solcher Wirkungen erfolgt nach den Grundsätzen dieser Ordnung sowie den hierzu vorgesehenen Ausgleichs- und Wiederherstellungsmechanismen.

§3e Ausschluss fremder und anderer Wirk- und Systemvorgaben

Fremde technische, organisatorische, infrastrukturelle oder systemische Vorgaben begründen keine Verpflichtung des Herausgebers zur Anpassung, Integration und/oder Mitwirkung innerhalb solcher Systeme.

Eine Mitwirkung innerhalb fremder Systeme, Arbeitsumgebungen, Infrastrukturen, Programme, Organisationsstrukturen oder technischen Voraussetzungen erfolgt ausschließlich nach ausdrücklicher, freiwilliger und bewusst gesetzter Entscheidung des Herausgebers.

Der Herausgeber ist insbesondere nicht verpflichtet,

Die Erwartung und/oder Forderung einer solchen Anpassung stellt eine unzulässige Einwirkung auf den Wirkraum des Herausgebers dar.

§4 Vorrang

Eigenstand und Setzung des Herausgebers haben Vorrang innerhalb seines Wirk- und Handlungsbereichs.

§4a Freiwilligkeit und Ausschluss freiwilliger Dienstbarkeit

Eine Verpflichtung zur Leistung, Mitwirkung, Unterstützung oder Unterordnung besteht grundsätzlich nicht.

Leistungen, Mitwirkungen oder Unterstützungen erfolgen ausschließlich aus eigener Entscheidung und stellen keine dauerhafte oder wiederkehrende Verpflichtung dar.

Weder Anwesenheit, Teilnahme, Zugehörigkeit, Nutzung von Einrichtungen noch soziale, organisatorische oder wirtschaftliche Nähe begründen eine Verpflichtung zur Leistung oder Mitwirkung.

Die Annahme oder Unterstellung einer Verpflichtung ohne ausdrückliche Setzung des Herausgebers gilt als unzutreffend und stellt eine Störung im Sinne dieser Ordnung dar.

Freiwillige Dienstbarkeit wird nicht vermutet und nicht stillschweigend begründet.

Jede Leistung oder Mitwirkung erfolgt ausschließlich aus eigener Entscheidung und kann jederzeit beendet werden.

Eine Mitwirkung innerhalb fremder Projekte, Systeme oder organisatorischer Strukturen begründet keine Unterordnung unter deren technische, organisatorische oder infrastrukturelle Voraussetzungen.

Die Nutzung eigener Mittel, Systeme, Werkzeuge, Infrastruktur oder organisatorischer Abläufe bleibt Bestandteil des Eigenstandes des Herausgebers.

Eine Zusammenarbeit erfolgt grundsätzlich aus dem eigenen Wirkraum heraus.

§4b Ausschluss nicht vereinbarter Zuständigkeit

Eine Zuständigkeit für mentale, kognitive, emotionale, physische, physiologische, tensegrity-basierte, mechanotransduktive, soziale, beziehungsbezogene, materielle, technische, technologische, finanzielle, rechtliche, wirtschaftliche, handelsrechtliche, vertragsrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, Themen, Probleme oder Dispositionen anderer besteht grundsätzlich nicht.

Eine solche Zuständigkeit entsteht ausschließlich durch eine vorherige, bewusste, freiwillige und eindeutig vereinbarte sowie vergütete Übereinkunft in schriftlicher Form.

Ohne eine solche Übereinkunft besteht weder eine Verpflichtung zur Mitwirkung noch zur Unterstützung, Klärung oder Lösung entsprechender Sachverhalte.

Das Einfordern, Erwartungserzeugen oder Herleiten einer solchen Zuständigkeit ohne entsprechende Vereinbarung stellt eine Störung im Sinne dieser Ordnung dar.

Dies gilt insbesondere dann, wenn dies unter Nutzung von Druck, sozialer Einflussnahme, moralischer Argumentation, Täuschung, Nötigung, Erpressung sowie physischer, psychischer, wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger Gewalt erfolgt.

§4c Vergütung als Voraussetzung für Leistung

Eine Leistung, Mitwirkung oder inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt ausschließlich nach vorheriger, eindeutig vereinbarter und vollständig erbrachter Vergütung.

Ohne eine solche Vergütung besteht keine Verpflichtung zur Leistung, Bearbeitung, Prüfung oder Reaktion, unabhängig von Art, Inhalt oder Dringlichkeit eines Anliegens.

Eine teilweise Leistung, Vorleistung oder nachträgliche Vergütungsvereinbarung ist ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich festgelegt wurde.

§4d Schutz von Zeit, Aufmerksamkeit und Ressourcen

Zeit, Aufmerksamkeit, kognitive Kapazität sowie sämtliche eigenen Ressourcen des Herausgebers sind geschützte Mittel.

Zu den geschützten Ressourcen gehören insbesondere:

Eine Einschränkung, Behinderung, Unterwanderung oder erzwungene Anpassung dieser Voraussetzungen gilt als Einwirkung auf die Handlungs- und Funktionsfähigkeit des Herausgebers.

Jede Inanspruchnahme dieser Ressourcen ohne vorherige Vereinbarung gilt als unzulässig.

Dies umfasst insbesondere wiederholte Kontaktaufnahme, ungefragte Problemübertragung, Erwartungshaltungen, Diskussionserzwingung oder jede Form der indirekten Bindung von Aufmerksamkeit.

Eine solche Inanspruchnahme stellt eine Störung im Sinne dieser Ordnung dar.

§4e Ausschluss von Zuständigkeit durch Näheverhältnisse

Wohn-, Familien-, Bekanntschafts-, Gemeinschafts- oder sonstige Näheverhältnisse begründen keine Zuständigkeit, Verpflichtung oder Mitwirkungspflicht.

Insbesondere entsteht daraus kein Anspruch auf Unterstützung, Klärung, emotionale Verarbeitung oder Problemlösung.

Jede gegenteilige Annahme oder Erwartung stellt eine Störung im Sinne dieser Ordnung dar.

§4f Schutz der körperlichen Integrität und Ausschluss unbefugter Berührung

Der Körper des Herausgebers ist vollständig geschützt und unterliegt ausschließlich seiner eigenen Verfügung.

Jede Form von körperlicher Annäherung, Berührung, Festhalten, Blockieren, Umfassen, Antatschen oder sonstiger physischer Einwirkung ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung ist unzulässig.

Dies gilt unabhängig von Anlass, Situation, Beziehung, vermeintlicher Absicht oder sozialem Kontext.

Ein überraschendes, überfallartiges oder erzwungenes Einwirken auf den Körper stellt eine unmittelbare Störung dar.

Solche Handlungen gelten als physische Übergriffigkeit und lösen unmittelbar Maßnahmen zur Beendigung der Situation sowie Schadensersatzansprüche gemäß dieser Ordnung aus.

§4g Wirkraum und strukturelle Integrität

Die Wirkung, Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit des Herausgebers entstehen aus dem Zusammenhang seiner eigenen Struktur, Mittel, Systeme, Voraussetzungen und organisatorischen Ordnung.

Eine Trennung der Wirkung von ihren Voraussetzungen ist ausgeschlossen.

Eine Wirkung, Leistung oder Mitwirkung entsteht nicht isoliert, sondern aus dem jeweiligen Wirkraum sowie aus den hierfür gewählten Mitteln, Ressourcen, Systemen und Bedingungen.

Die Erwartung, dass gleiche Wirkung unabhängig vom jeweiligen Wirkraum, den eingesetzten Mitteln oder den bestehenden Voraussetzungen entstehen müsse, gilt als sachlich unzutreffend.

Der Herausgeber wirkt grundsätzlich aus eigener Struktur heraus.

Die Nutzung oder Einbindung fremder Systeme, Räume, Infrastrukturen oder organisatorischer Voraussetzungen ist möglich, sofern diese die eigene Wirkungs-, Handlungs- und Funktionsfähigkeit erhalten, unterstützen, ergänzen und/oder erweitern.

Eine solche Nutzung begründet keine Unterordnung unter fremde Wirk- oder Organisationsstrukturen.

Eine Mitwirkung an fremden Projekten, Systemen oder Zusammenhängen bedeutet nicht die Eingliederung in deren innere Struktur, Ordnung oder Wirklogik.

Wenn überhaupt, erfolgt eine Wirkung an solchen Zusammenhängen — nicht innerhalb ihrer organisatorischen, technischen oder strukturellen Vereinnahmung.

§5 Definitionshoheit

Die Definitions- und Interpretationshoheit der innerhalb dieser Ordnung verwendeten Begriffe liegt beim Herausgeber.

§5a Urheberrecht und Schutz der Inhalte

Jegliche Vervielfältigung, Übernahme, Speicherung, Veröffentlichung, Bearbeitung, Übersetzung, Verbreitung, mündliches Kundtun in Seminaren und/oder Privatgesprächen oder sonstige Nutzung und Äußerung der Inhalte, Texte, Darstellungen, eigenständige Begriffe, Begriffsprägungen und konzeptionelle Bezeichnungen, Formulierungen, Strukturen, Konzepte, Systematiken, Ordnungen, Funktionen, Gestaltungen sowie sonstiger Hervorbringungen von RHENUS – Renatus-Rhenus von Felshaken bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Herausgebers.

Dies gilt ebenfalls für die vollständige oder teilweise Übernahme, Nachbildung oder Rekonstruktion der Websites rhenus.one und rhenus-referenz.space, ihrer Inhalte, ihres strukturellen Aufbaus, ihrer Gestaltung, ihrer Funktionsweise sowie ihrer Übersetzungen in andere Sprachen und/oder vergleichbarer Ausführungen.

Jede Zuwiderhandlung gilt innerhalb dieser AHb als schadensersatzpflichtige Handlung. Art, Umfang und Höhe des Schadensersatzes bestimmen sich nach den Bestimmungen dieser AHb sowie der dort enthaltenen Schadensersatzordnung.

Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig davon, ob Inhalte unmittelbar aus den veröffentlichten Schriften und Seiten übernommen oder im Rahmen privater, mündlicher, schriftlicher, digitaler oder sonstiger Gespräche, Auseinandersetzungen oder Vermittlungen aus dem Referenzraum oder seinen Inhalten aufgenommen, weitergegeben, verwendet, erläutert oder in eigene Darstellungen, Überlegungen, Konzepte, Strukturen oder Hervorbringungen überführt werden.

Auch bei einer solchen Weitergabe, Verwendung oder Bezugnahme ist die entsprechende Herkunft, Quelle und Schrift-Referenz der RHENUS Struktur & Referenz, des RHENUS-Referenzraums anzugeben.

Die Verpflichtung zur Quellen- und Referenzangabe besteht unabhängig davon, ob die jeweils handelnde oder weitergebende Person, Wesen, Mensch, Körperschaft etc.diese AHb unmittelbar kennt, gelesen oder ausdrücklich anerkannt hat.

§6 Geltung gegenüber Dritten

Die Geltung dieser Ordnung ist nicht von einem Vertrag, einer Vereinbarung, einer freiwilligen Anbindung oder einer sonstigen ausdrücklichen Zustimmung abhängig.

Sie gilt gegenüber sämtlichen Dritten, deren Handlungen, Unterlassungen, Interaktionen oder sonstige Einwirkungen den Wirkungs-, Handlungs- oder Ordnungsbereich von Renatus-Rhenus von Felshaken und seinen Unterordnungseinheiten berühren.

§6a Ausschluss konkludenter Vereinbarungen

Eine Vereinbarung, Verpflichtung oder Zuständigkeit entsteht ausschließlich durch eine ausdrückliche, freiwillige und schriftlich nachvollziehbare Übereinkunft.

Verhalten, Reaktion, Schweigen, Teilnahme, Anwesenheit oder faktische Mitwirkung begründen keine vertragliche Beziehung und keine Zuständigkeit.

Die Annahme oder Herleitung einer Verpflichtung aus solchen Umständen ist unzulässig und stellt eine Störung dar.

§7 Störung

Als Störung gilt jede Handlung oder Unterlassung, die den Eigenstand oder Wirkungsbereich des Herausgebers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen geeignet ist.

Als Störung gilt insbesondere auch:

Als Störung gelten insbesondere auch unzutreffende Verpflichtungsannahmen, die Vermischung von Zuständigkeiten oder organisatorischen Zusammenhängen sowie die Erzeugung von Erwartungen oder Forderungen ohne nachvollziehbare Übereinkunft.

Einzelheiten und Zuordnung solcher Handlungen als schadensersatzpflichtige Beeinträchtigungen sind im ANHANG — Schadensersatz und Schadensersatzliste, Abschnitt "Schäden durch autoritäre Übergriffigkeit und Vermischung von Verträgen, Zuständigkeiten und Abmachungen" geregelt.

§7a Wiederholte Inanspruchnahme

Die wiederholte Kontaktaufnahme trotz Ablehnung oder fehlender Reaktion gilt als fortgesetzte Störung.

Dies gilt unabhängig von Form, Medium oder Intensität der Kontaktaufnahme.

Wiederholte Inanspruchnahme wird als Serienhandlung im Sinne des Anhangs gewertet.

§8 Notwehr

Notwehr im Sinne dieser Ordnung dient der Wahrung, Sicherung und Wiederherstellung des Eigenstandes.

Sie umfasst alle erforderlichen Maßnahmen zur Unterbindung, Begrenzung oder Beendigung störender Einwirkungen.

Notwehr umfasst insbesondere auch die sofortige Abwehr und Unterbindung unbefugter mentaler, emotionaler und physischer Annäherung, Berührung und/oder Kontakt.

§9 Haftung

Haftung ist handlungsbezogen und kausalitätsgebunden, unabhängig von Rolle, Status oder organisatorischer Einbindung.

Einzelheiten schadensersatzpflichtiger Handlungen ergeben sich aus dem Anhang dieser Ordnung.

§10 Gebühren

Gebühren dienen dem Ausgleich verursachten Aufwands und entstehen unabhängig von einem Schadensersatzanspruch.

§11 Schadensersatz

Schadensersatz dient dem Ausgleich und der Wiedergutmachung entstandener Schäden von unzulässiger Interaktion mit den Gegebenheiten des Herausgebers.

Die Feststellung eines Schadens sowie die Einordnung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen erfolgen durch den Herausgeber.

Schadensersatz entsteht insbesondere auch bei der Inanspruchnahme oder versuchten Inanspruchnahme nicht vereinbarter Zuständigkeiten im Sinne von §4b.

§12 Zurechnung

Handlungen, Unterlassungen und Wirkungen werden dem Verursacher unabhängig von Form, Medium oder eingesetztem System zugerechnet.

Handlungen von Vertretern, Beauftragten, Mitarbeitenden oder eingesetzten Systemen werden dem jeweiligen Auftraggeber, Betreiber und/oder Verursacher zugerechnet.

Teil B — Anwendungsbereich: RHENUS-Referenzraum

§13 RHENUS-Referenzraum

Der RHENUS-Referenzraum bildet innerhalb der übergeordneten Ordnung der AHb einen besonderen Wirk-, Vertiefungs- und Anwendungsraum der RHENUS Struktur & Referenz.

Er dient der Herstellung von Bezug, Klarheit, Struktur, Rückanbindung und eigenständiger Weiterführung.

Die im Referenzraum geregelten Zugänge, Anbindungen, Freischaltungen und Kontaktaufnahmen gelten für jegliche Interaktion mit Renatus-Rhenus von Felshaken, unabhängig davon, ob diese sozial, privat oder öffentlich erfolgt.

Die Regelungen dieses Referenzraums bilden einen besonderen Anwendungsbereich der AHb und begründen weder deren Ursprung noch deren gesamten Geltungsbereich.

Der Zugang zum Referenzraum gliedert sich in drei eigenständige Bereiche:

Jeder dieser Bereiche erfüllt eine eigenständige Funktion und unterliegt den hierfür geltenden organisatorischen Voraussetzungen und Regelungen.

Weder die Anbindung an den Referenzraum noch der Zugang zur Referenz-Bibliothek oder die direkte Kontaktaufnahme begründen einen Anspruch auf bestimmte Ergebnisse, Leistungen, Entwicklungen oder eine weiterführende Zusammenarbeit.

§14 Bestehende Verhältnisse und offener Ausgleich

Bestehen gegenüber dem Herausgeber aus bestehenden oder vorangegangenen Verhältnissen, Interaktionen, Vollziehungen, verrichteter Arbeit, Leistungen oder Vereinbarungen noch nicht ausgeglichene Gegenleistungen oder sonstige bestehende Ausgleichserfordernisse, erfolgt bis zu deren vollständigem Ausgleich kein neuer Zugang zu dessen Bewusstsein und Prozessorleistung sowie zu den Wirk- und Referenzbereichen des Herausgebers.

Dies gilt gleichermaßen für Verhältnisse und Interaktionen im öffentlichen und privaten Bereich sowie in allen sonstigen Wirk- und Bezugsbereichen.

Bereits erfolgte Vollziehungen, verrichtete Arbeit und erbrachte Leistungen bleiben Bestandteil der bestehenden Gegebenheit. Soweit daraus ein Ausgleichserfordernis hervorgegangen ist, wird dieses nicht dadurch aufgehoben, dass der Herausgeber auf dessen weitere Verfolgung verzichtet.

Die Entscheidung des Herausgebers, einen bestehenden Ausgleich nicht weiterzuverfolgen, hierzu keinen weiteren Überzeugungs- oder Durchsetzungsaufwand zu betreiben, ihn für sich innerlich als gelöscht zu behandeln oder dies gegenüber Beteiligten entsprechend zu äußern, verändert für sich genommen weder die zuvor erfolgte Vollziehung, die verrichtete Arbeit oder die erbrachte Leistung noch die daraus entstandene Gegebenheit.

Insbesondere begründet die Beendigung einer weiteren Auseinandersetzung oder die Aufgabe einer weiteren Durchsetzung keinen rückwirkenden Wegfall dessen, was bereits vollzogen, verrichtet oder erbracht wurde.

Ein bestehendes Ausgleichserfordernis wird durch eine neue Anfrage, eine versuchte Kontaktaufnahme oder eine beabsichtigte Zugangsveranlassung weder ersetzt noch übergangen.

Erst nachdem der erforderliche Ausgleich hergestellt wurde, kann über einen erneuten Kontakt oder einen Zugang zu den jeweiligen Wirk- und Referenzbereichen des Herausgebers entschieden werden.

§15 Anbindung an den RHENUS-Referenzraum

Die Anbindung an den RHENUS-Referenzraum bildet die grundlegende strukturelle Verbindung zwischen dem jeweiligen Menschen und dem RHENUS-Referenzraum.

Sie erfolgt durch eine bewusst gesetzte materielle und/oder finanzielle Zuwendung als Ausdruck einer eigenständigen Antwort.

Die Höhe dieser Zuwendung wird vom Zuwendenden selbst bestimmt.

Die Anbindung begründet eine temporäre und funktionale Kopplung innerhalb des Bezugsraums. Bereits aus dieser Anbindung können Rückkopplungen, Klärungen, Einordnungen sowie strukturelle und funktionale Nachjustierungen hervorgehen.

Die Anbindung begründet weder einen Anspruch auf Leistungen noch auf einen Zugang zur Referenz-Bibliothek oder auf eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Herausgeber.

Die Annahme, Ablehnung, Rückgabe oder Verwendung einer Zuwendung liegt ausschließlich beim Herausgeber.

§16 Zugang zur Referenz-Bibliothek

Die Referenz-Bibliothek bildet einen eigenständigen Vertiefungs- und Bezugsraum innerhalb des RHENUS-Referenzraums.

Sie dient der eigenständigen Auseinandersetzung mit den bereitgestellten Inhalten.

Voraussetzung für die Freischaltung ist eine Bibliotheks-Zuwendung in Höhe von 1450,- €.

Der Zugang zur Referenz-Bibliothek erfolgt in folgender Reihenfolge:

  1. Bibliotheks-Zuwendung in Höhe von 1450,- € veranlassen.
  2. Mitteilung der veranlassten Zahlung einschließlich Referenzcode an das rechtliche Office (office@rhenus.one).
  3. Nach Eingang der Zuwendung erfolgt die organisatorische Freischaltung des persönlichen Bibliothekszugangs.
  4. Nach erfolgter Freischaltung kann auf die Inhalte der Referenz-Bibliothek zugegriffen werden.

Die Bibliotheks-Zuwendung dient ausschließlich der organisatorischen Freischaltung des persönlichen Bibliothekszugangs.

Sie begründet weder einen Anspruch auf eine persönliche Zusammenarbeit noch auf eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Herausgeber.

Ob eine Freischaltung erfolgt oder aufrechterhalten wird, entscheidet ausschließlich der Herausgeber entsprechend der jeweiligen Gegebenheit sowie der bestehenden Ordnung des RHENUS-Referenzraums.

Rückbelastungen, Stornierungen oder nachträgliche Zahlungsanfechtungen gelten als Unterbrechung der organisatorischen Grundlage des Bibliothekszugangs. Hieraus entstehende organisatorische, strukturelle, funktionale, zeitliche oder finanzielle Folgewirkungen gelten als vom Veranlasser verursacht und unterliegen den Bestimmungen dieser Ordnung.

Die Zurechnung solcher Handlungen erfolgt unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder mittelbar durch Banken, Zahlungsdienstleister, Plattformen oder sonstige Dritte ausgelöst oder durchgeführt werden.

§17 Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme

Die direkte Kontaktaufnahme bildet die organisatorische Freischaltung der unmittelbaren Kommunikation zwischen dem jeweiligen Menschen und dem Herausgeber.

Sie dient ausschließlich der Möglichkeit, ein eigenes Anliegen unmittelbar an den Herausgeber heranzutragen.

Voraussetzung hierfür ist die organisatorische Erst-Kontakt-Zuwendung
in Höhe von 2450,- €.

Die Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme erfolgt in folgender Reihenfolge:

  1. Erst-Kontakt-Zuwendung in Höhe von 2450,- € veranlassen.
  2. Mitteilung der veranlassten Zahlung einschließlich Referenzcode an das selektive Office (office@rhenus.one).
  3. Nach Eingang der Zuwendung erfolgt die organisatorische Prüfung sowie die Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme.
  4. Nach erfolgter Freischaltung wird die Kontaktadresse des Referenzraums übermittelt.
  5. Erst anschließend kann das eigene Anliegen unmittelbar an den Herausgeber / Operator übermittelt werden.

Die Erst-Kontakt-Zuwendung dient ausschließlich der organisatorischen Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme.

Sie begründet weder einen Anspruch auf Antwort, Bearbeitung, Zusammenarbeit, persönliche Gespräche, telefonische Erreichbarkeit, Video-Konferenzen, Vor-Ort-Termine oder sonstige Leistungen.

Ob, in welcher Form und in welchem Umfang aus der direkten Kontaktaufnahme eine weitere Kommunikation, eine Zusammenarbeit oder eine sonstige Weiterführung entsteht, entscheidet ausschließlich der Herausgeber entsprechend der jeweiligen Gegebenheit sowie dem vorgetragenen Anliegen.

Eine weiterführende Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung. Gegenstand, Umfang, Dauer, Vergütung sowie sämtliche organisatorischen und rechtlichen Bedingungen werden hierfür eigenständig festgelegt.

Rückbelastungen, Stornierungen oder nachträgliche Zahlungsanfechtungen gelten als Unterbrechung der organisatorischen Grundlage der direkten Kontaktaufnahme. Hieraus entstehende organisatorische, strukturelle, funktionale, zeitliche oder finanzielle Folgewirkungen gelten als vom Veranlasser verursacht und unterliegen den Bestimmungen dieser Ordnung.

Die Zurechnung solcher Handlungen erfolgt unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder mittelbar durch Banken, Zahlungsdienstleister, Plattformen oder sonstige Dritte ausgelöst oder durchgeführt werden.

Teil C — Ablauf und Durchführung

§18 Antwort und Eigenzuständigkeit

Die Zuständigkeit für Entscheidungen und deren Umsetzung verbleibt bei den jeweiligen Beteiligten.

Der Referenzraum dient unter anderem der Herstellung von Klarheit, Struktur und Handlungsfähigkeit.

§18a Wirkung der Inhalte und Eigenrisiko

Die Nutzung, Übernahme oder Weiterverarbeitung der innerhalb des Referenzraums oder dieser Ordnung enthaltenen Inhalte erfolgt eigenständig und auf eigene Gefahr.

Durch die unautorisierte, zusammenhanglose und/oder unwissende Übernahme von Inhalten, Strukturen oder Begriffen können innere Prozesse, Spannungen, Perspektivverschiebungen oder Bewegungen ausgelöst werden, deren Tragweite von den meisten Menschen weder erkannt noch gehalten werden kann, geschweige denn, dass der zugrunde liegende Zusammenhang tatsächlich verstanden wird.

Die Wirkung dieser Inhalte entsteht nicht isoliert aus einzelnen Formulierungen, sondern aus dem zugrunde liegenden strukturellen Zusammenhang und seiner Original-Substanz.

Eine aus dem Zusammenhang gelöste Übernahme kann die ursprüngliche Wirkstruktur verzerren oder unkontrollierte Folgebewegungen erzeugen.

§19 Täuschung und Redlichkeit

Tragfähige Zusammenarbeit setzt nachvollziehbare Angaben und klare Kommunikation voraus.

Täuschende, irreführende oder bewusst unvollständige Angaben können keine Grundlage einer Zusammenarbeit bilden.

§20 Geltung dieser Ordnung

Diese Allgemeinen Handelsbedingungen bilden die übergeordnete und maßgebliche Ordnung für den gesamten Wirkungs-, Handlungs- und Ordnungsbereich von Renatus-Rhenus von Felshaken.

Sie gelten für sämtliche Bereiche, Ebenen, Verhältnisse, Handlungen, Unterlassungen, Interaktionen, Entwicklungen, Hervorbringungen und sonstigen Formen des Wirkens, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der RHENUS Struktur & Referenz stattfinden.

Dies umfasst insbesondere private, persönliche, soziale, öffentliche, wirtschaftliche, organisatorische, technische, kommunikative, digitale und sonstige Zusammenhänge sowie sämtliche daraus hervorgehenden Wirkungen und Verhältnisse.

Die RHENUS Struktur & Referenz, der RHENUS-Referenzraum sowie sämtliche daraus hervorgehenden Projekte, Vorhaben, Inhalte, Systeme, Arbeitsbereiche und sonstigen Hervorbringungen stehen innerhalb dieser übergeordneten Ordnung.

Die Geltung dieser Ordnung ist weder an eine bestimmte Projektart noch an eine bestimmte Bezeichnung, Erscheinungsform, Arbeitsweise, technische oder organisatorische Ausgestaltung, Ebene oder Entwicklungsstufe gebunden.

Sie umfasst auch solche Bereiche, Projekte, Verhältnisse und Hervorbringungen, die zum Zeitpunkt der Fassung oder Veröffentlichung dieser Ordnung noch nicht bestimmt, bezeichnet oder in ihrer konkreten Form absehbar waren oder sind.

Die Geltung dieser Ordnung bleibt unabhängig davon bestehen, ob eine einzelne Handlung, Interaktion oder ein sonstiger Vorgang ausdrücklich auf diese Ordnung Bezug nimmt.

Erfasst sind ebenso sämtliche mit diesen Bereichen verbundenen Arbeitsprozesse, Zwischenstände, Entwürfe, Entwicklungen, Überarbeitungen, Weiterentwicklungen, Umsetzungen, Ergebnisse und daraus hervorgehenden weiteren Hervorbringungen und Zusammenhänge.

§21 Anerkennung dieser Ordnung

Die Geltung dieser Ordnung ist nicht von einer ausdrücklichen Anerkennung, Zustimmung, Kenntnisnahme, Kontaktaufnahme, Anbindung oder vertraglichen Vereinbarung abhängig.

Eine freiwillige Kontaktaufnahme zum Herausgeber, eine Anbindung an den Referenzraum oder eine sonstige bewusste Interaktion kann daher weder als Voraussetzung für die Geltung dieser Ordnung noch als deren Begründung verstanden werden.

Eine Anerkennung, Zustimmung, Offenlegung, Weitergabe oder sonstige Mitwirkung kann nicht daraus abgeleitet werden, dass Wissen, Inhalte, Zusammenhänge, Erkenntnisse oder sonstige Informationen unter Druck, Zwang, Drohung, Nötigung, Ausnutzung einer Abhängigkeit oder einer vergleichbaren Einflussnahme offengelegt, mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.

Dies gilt insbesondere auch für Situationen des privaten, persönlichen, wohnbezogenen, wirtschaftlichen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses, in denen eine Mitteilung oder Offenlegung nicht aus freier eigener Entscheidung erfolgt.

Eine unter solchen Umständen erfolgte Offenlegung oder Weitergabe stellt weder eine freiwillige Anbindung an den Referenzraum noch eine bewusste Anerkennung dieser Ordnung oder einen Verzicht auf Rechte, Schutz oder Eigenstand dar.

Die Geltung dieser Ordnung bleibt von einer solchen unfreiwilligen Offenlegung unberührt. Insbesondere entsteht aus einer unter Druck oder Nötigung erlangten Kenntnis keine weitergehende Berechtigung zur Nutzung, Weitergabe, Übernahme oder sonstigen Verwertung der betreffenden Inhalte, Zusammenhänge oder Erkenntnisse.

Die unfreiwillige Offenlegung begründet keine Anerkennung, aber eine daraus folgende unbefugte Nutzung bleibt schadensersatzpflichtig.

Alle Rechte vorbehalten.

§22 Abbruch der Zusammenarbeit

Eine Zusammenarbeit kann von jeder beteiligten Seite beendet werden, wenn die Grundlage für eine strukturelle Arbeit, klare Kommunikation oder geordnete Abläufe nicht mehr gegeben sind.

Ein Abbruch stellt keinen Konflikt dar, sondern ist eine organisatorische Entscheidung zur Wahrung von Klarheit, Ordnung und Handlungsfähigkeit.

Die Anwendung und Einordnung dieser Ordnung erfolgt entsprechend der jeweiligen Situation und des konkreten Zusammenhangs.

§22a Zurückweisung ohne Begründung

Der Herausgeber ist jederzeit berechtigt, Anfragen, Erwartungen, Forderungen oder Interaktionen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nicht zu beantworten.

Aus einer solchen Zurückweisung oder Nichtreaktion entsteht kein Anspruch auf Begründung, Rechtfertigung oder nachträgliche Klärung.

Aus einer Nichtreaktion oder Zurückweisung entsteht kein Anspruch auf nachträgliche Begründung oder Fortführung der Kommunikation.

§23 Dokumentation und Umgang mit Ergebnissen

Der Referenzraum dient nicht der Verwaltung oder Dokumentation von Vorgängen.

Ob und in welcher Form Ergebnisse, Feststellungen oder Handlungsschritte festgehalten werden, liegt im Ermessen des Referenzraums. Eine Verpflichtung zur Dokumentation besteht nicht.

Ebenso besteht kein Anspruch auf Dokumentation oder Herausgabe von Aufzeichnungen.

Maßgeblich sind Ordnung, Klarheit und Handlungsfähigkeit.

§24 Vertraulichkeit und Umgang mit Informationen

Informationen, die im Rahmen eines Kontakts oder einer Zusammenarbeit bekannt werden, werden vertraulich behandelt und ausschließlich für den jeweiligen Zusammenhang verwendet.

Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich nach ausdrücklicher Zustimmung derjenigen, von der die Information stammt.

§25 Kommunikationswege und Reaktionszeiten

Die Kommunikation erfolgt über die hierfür vorgesehenen Kontaktwege.

Die Bereitstellung von Kontaktmöglichkeiten begründet keine Verpflichtung zur Antwort, Bearbeitung, Zusammenarbeit, Erreichbarkeit oder dauerhaften Verfügbarkeit.

Reaktionszeiten richten sich nach Situation, Priorität und organisatorischen Möglichkeiten.

Ebenso entsteht daraus kein Anspruch auf Reaktion, Begründung oder Fortführung einer Kommunikation.

Technische, gesundheitliche oder organisatorische Einschränkungen begründen keinen Anspruch auf Leistung oder Reaktion.

§25a Materielle und finanzielle Zuwendungen

Die Anbindung an den Referenzraum setzt eine eigenständige Antwort voraus.

Diese Antwort kann in materieller und/oder finanzieller Form erfolgen und stellt einen bewussten Ausdruck der eigenen Freiwilligkeit dar.

Sie bildet eine temporäre und funktionale Kopplung innerhalb des Bezugsraums zwischen dem jeweiligen Menschen und dem Referenzraum.

Die Rückführung ursprünglich zugehöriger struktureller und funktionaler Fragmente und Essenzen erfolgt ausschließlich entsprechend den hierfür bestehenden Voraussetzungen und Zusammenhängen.

Die Annahme, Ablehnung, Rückgabe, Verwendung oder Nichtverwendung einer Zuwendung liegt ausschließlich beim Herausgeber.

§25b Gegenseitigkeit und Gegenleistung

Die Bereitstellung von Wissen, Erfahrung, Aufmerksamkeit, Energie, Verarbeitungsleistung, geistiger Leistung oder sonstiger Hervorbringung des Herausgebers setzt eine für den jeweiligen Zusammenhang tragfähige Grundlage der Gegenseitigkeit voraus.

Der maßgebliche Rückfluss geht der Bereitstellung der Leistung voraus. Eine Vorleistung des Herausgebers erfolgt nicht.

Dies gilt auch innerhalb privater, persönlicher oder informeller Zusammenhänge.

Wer einen Austausch auf Grundlage materieller, finanzieller oder sonstiger Gegenleistung führt oder eine solche Grundlage für die eigene Lebens- und Handlungsordnung voraussetzt, kann diese Grundlage nicht einseitig auf die eigene Seite beschränken, wenn eine Leistung des Herausgebers angefragt oder erbracht werden soll.

Die Art und Form einer Gegenleistung richtet sich nach dem jeweiligen Zusammenhang und der hierfür bestehenden Vereinbarung oder Setzung.

Die für eine Inanspruchnahme erforderliche Gegenleistung beziehungsweise der hierfür maßgebliche Rückfluss geht der Bereitstellung der Leistung grundsätzlich voraus.

Eine Vorleistung des Herausgebers ist nicht geschuldet.

Dies gilt auch für Wissen, Erfahrung, Aufmerksamkeit, Energie, Verarbeitungsleistung, geistige Leistung und sonstige Hervorbringung, deren Bereitstellung einen eigenen strukturellen Aufwand darstellt.

Wo der erforderliche Rückfluss nicht zuvor erbracht oder in einer für den jeweiligen Zusammenhang eindeutig tragfähigen Weise hergestellt wurde, erfolgt keine Leistung durch den Herausgeber.

Der Versuch einer Inanspruchnahme von Leistung ohne einen für den jeweiligen Zusammenhang stimmigen im Voraus getätigten Rückfluss begründet keinen Anspruch auf deren Bereitstellung.

Wo keine tragfähige Gegenseitigkeit entsteht und/oder vorhanden ist, besteht kein Anspruch auf Leistung, die durch den Herausgeber erbracht werden kann.

Teil D — Schutz, Kommunikation und Abschluss

§26 Fortgeltung und Eigenständigkeit der Ordnung

Diese Ordnung bleibt unabhängig von einzelnen Kontakten, Interaktionen, Vereinbarungen, Zusammenarbeiten, Abbrüchen oder sonstigen Vorgängen als übergeordnete und maßgebliche Grundlage des Wirkungs-, Handlungs- und Ordnungsbereichs von Renatus-Rhenus von Felshaken sowie der daraus hervorgehenden RHENUS Struktur & Referenz bestehen.

Die Beendigung, Unterbrechung oder Nichtfortführung eines einzelnen Vorgangs berührt die Geltung der übrigen Regelungen nicht.

Jede Regelung dieser Ordnung gilt innerhalb ihres jeweiligen strukturellen und funktionalen Anwendungsbereichs eigenständig fort.

Bereits entstandene Wirkungen, Zuordnungen, Ansprüche, Verpflichtungen, Schadensersatzansprüche sowie sonstige Folgen bleiben von der Beendigung oder Unterbrechung eines Vorgangs unberührt, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

§27 Maßgebliche Grundlage

Grundlage jeder Wirkung, Mitwirkung oder Zusammenarbeit ist der Eigenstand sowie der Wirkraum des Herausgebers.

Fremde Systeme, organisatorische Strukturen oder technische Voraussetzungen begründen keine Verpflichtung zur Eingliederung oder Unterordnung.

Die Nutzung fremder Systeme, Räume oder Infrastrukturen ist möglich, sofern diese die Wirkungs-, Handlungs- und Funktionsfähigkeit erhalten oder erweitern.

Eine Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich insoweit, wie sie mit der eigenen Struktur, Funktionsfähigkeit und Wirkungsgrundlage vereinbar ist.

§28 Schlussbestimmung

Diese Ordnung bildet die übergeordnete organisatorische Grundlage des Wirkungs-, Handlungs- und Ordnungsbereichs von Renatus-Rhenus von Felshaken sowie der daraus hervorgehenden RHENUS Struktur & Referenz.

Maßgeblich sind Eigenstand, Setzung, Gegebenheits-Logik sowie die Wahrung von Klarheit, Struktur, Funktion und Handlungsfähigkeit.

Alle Rechte vorbehalten.

Anhang - Schadensersatz und Schadensersatzliste

Schadensersatz dient der vollständigen Wiederherstellung des Eigenstandes, der eigenen Struktur und Funktion sowie aller interaktiven Strukturen und Funktionen des Herausgebers. Eine Begrenzung nach Höhe, Dauer oder Anzahl findet nicht statt.

Schadensersatz umfasst auf allen Ebenen und in allen Bereichen materielle, finanzielle, zeitliche, strukturelle, funktionale sowie wirkungs- und vollzugsbezogene Schäden.

Die nachfolgenden Beispiele dienen der Einordnung möglicher Störungen, Beeinträchtigungen und Folgewirkungen innerhalb dieser Ordnung.

Die Aufzählungen sind beispielhaft und nicht abschließend.

Materielle Schäden

Sachbeschädigung, Entwertung, Nutzungsentzug, Ersatzbeschaffung, Reparatur, Verlust sowie daraus entstehende Folgekosten.

Finanzielle Schäden

Liquiditätsentzug, Verzögerungen, Zins- und Opportunitätsverluste, Kosten, Gebühren sowie mittelbare finanzielle Belastungen.

Zeitliche Schäden

Prüfungs-, Abwehr-, Dokumentations- und Wiederherstellungsaufwand sowie Verzögerung eigener Vorhaben.

Physische Schäden

Jede unmittelbare körperliche Beeinträchtigung oder Verletzung, Einschränkung der Bewegungsfähigkeit oder körperlichen Leistungsfähigkeit sowie Schäden durch physische Einwirkung, Festhaltung, Transport oder Zwangsmaßnahmen.

Physiologische und gesundheitliche Schäden

Beeinträchtigung körperlicher oder organischer Funktionen sowie der gesundheitlichen Stabilität, einschließlich Folgen durch belastete Umweltbedingungen oder schädliche Einwirkungen.

Wirkungs- und Handlungsschäden

Einschränkung oder Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit.

Struktur- und Funktionsschäden sowie Gegebenheits­Kreislaufschäden

Unterlaufen oder versuchtes Unterlaufen von Setzungen, Vereinnahmung, Funktions- und Vollzugsverzerrung sowie Einschränkung oder Abschaltung von Abläufen.

Ruf- und Reputationsschäden

Abwertung, falsche Zuschreibungen, Diskreditierung sowie daraus resultierende Folgewirkungen.

Psychische und mentale Beeinträchtigungen

Belastung durch fortgesetzte Störung oder Konfliktlage sowie daraus entstehende Einschränkungen der Stabilität und Leistungsfähigkeit.

Langzeitschäden und Spätfolgen

Beeinträchtigungen, die verzögert oder dauerhaft nach einer Handlung oder Belastung entstehen, einschließlich nachhaltiger Einschränkung der Leistungsfähigkeit oder Lebensqualität.

Schäden durch Unterlassen angefragter oder beantragter Hilfe- oder Schutzmaßnahmen

Folgeschäden durch das Unterlassen, die Verweigerung oder die verzögerte Durchführung zuvor angefragter oder beantragter Hilfe- oder Schutzmaßnahmen bei erkennbarer Gefährdung oder bereits eingetretener Schädigung.

Schäden durch Freiheitsentzug, Überwachung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Belastungen durch Kontrolle, Festnahme, Transport, Überwachung oder dauerhafte Überwachung sowie daraus entstehende psychische oder physische Schäden.

Schäden durch Drohung, Nötigung und Erpressung

Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit oder Handlungsfähigkeit durch Druck, Zwang oder Einschüchterung, unabhängig davon, ob diese offen oder verdeckt erfolgen.

Energetische und interaktive Beeinträchtigungen

Bindung von Aufmerksamkeit, Ressourcenaufzehrung oder nachhaltige Störung von Arbeits- und Wirkungsfähigkeit.

Urheberrechtsverletzungen

Die Nutzung, Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung, Speicherung, Verarbeitung oder Veränderung von Inhalten dieser Website ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Herausgebers stellt eine schadensersatzpflichtige Handlung dar.

Langzeitschäden und Spätfolgen

Ein Schaden liegt auch dann vor, wenn aufgrund von Einschränkungen, Verweigerungen, Verzögerungen oder sonstigen Beeinträchtigungen die Umsetzung des eigenen Lebens, der eigenen Vorhaben oder der vorgesehenen Entwicklung ganz oder teilweise nicht in der geplanten oder vorgesehenen Weise erfolgen kann.

Dies gilt insbesondere dann, wenn Einschränkungen, Störungen oder Belastungen die Nutzung vorhandener Mittel, Ressourcen, Fähigkeiten, Zeit oder Möglichkeiten beeinträchtigen oder verhindern und dadurch die geplante Lebensführung, Entwicklung oder Umsetzung eigener Vorhaben verzögert, verändert oder verhindert wird und nicht der vorgesehenen Weise erfolgen kann.

Ein solcher Schaden besteht unabhängig davon, ob die Einschränkungen unmittelbar oder mittelbar entstehen, vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen oder aus organisatorischen, strukturellen, wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Umständen hervorgehen.

Die Beeinträchtigung der Umsetzung des eigenen Lebens, der eigenen Entwicklung oder der eigenen Vorhaben stellt eine eigenständige schadensrelevante Wirkung dar, wenn dadurch Stabilität, Handlungsfähigkeit, Lebensqualität oder Zukunftsmöglichkeiten eingeschränkt oder verhindert werden.

Schäden durch autoritäre Übergriffigkeit und Vermischung von Verträgen, Zuständigkeiten und Abmachungen

Autoritäre Übergriffigkeit sowie die bewusste oder fahrlässige Vermischung von Verträgen, Zuständigkeiten, Rollen, Aufgaben oder Abmachungen stellen eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung dar, wenn dadurch Klarheit, Handlungsfähigkeit oder wirtschaftliche Ordnung beeinträchtigt, verzerrt oder unterlaufen werden.

Dies umfasst insbesondere:

Eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn:

Folgeschäden umfassen insbesondere:

Schäden durch autoritäre Übergriffigkeit und Vermischung von Verträgen, Zuständigkeiten und Abmachungen gelten unabhängig davon, ob sie offen, indirekt, wiederholt, situativ oder in Form scheinbar freiwilliger Erwartungen erfolgen.

Wiederholte oder systematische Vermischung von Verträgen, Zuständigkeiten oder Abmachungen gilt als Serienhandlung und führt zu einem progressiven Ausgleich gemäß den im Anhang festgelegten Grundsätzen des vollständigen Ausgleichs.

Schäden durch Missachtung individueller Autonomie und Übergehen der Entscheidungsbefugnis

Die Missachtung oder das bewusste Übergehen der individuellen Autonomie stellt eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung dar, wenn Entscheidungen, Grenzen, Zuständigkeiten oder Setzungen des Herausgebers ignoriert, relativiert oder umgangen werden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die bestehende Entscheidungsbefugnis bekannt ist oder ausdrücklich kommuniziert wurde und dennoch Handlungen, Erwartungen oder Maßnahmen entgegen dieser Autonomie vorgenommen werden.

Diskussionen über bereits getroffene Entscheidungen oder gesetzte Grenzen verlieren ihre legitime Funktion, wenn sie mit Druck, Ultimaten oder der Androhung von Konsequenzen verbunden werden und dienen in diesem Fall nicht der Klärung, sondern der Durchsetzung fremder Erwartungen.

Dies umfasst insbesondere:

Folgeschäden umfassen insbesondere:

Schäden durch Missachtung individueller Autonomie gelten unabhängig davon, ob sie offen, indirekt, wiederholt oder unter dem Vorwand organisatorischer, sozialer oder moralischer Notwendigkeit erfolgen.

Wiederholte Missachtung der individuellen Autonomie gilt als Serienhandlung und führt zu einem progressiven Ausgleich gemäß den im Anhang festgelegten Grundsätzen des vollständigen Ausgleichs.

Schäden durch Verweigerung der Bereitstellung von Mitteln und Ressourcen trotz bestehender Zuständigkeit und/oder Leistungsfunktion

Die Verweigerung, Einschränkung, Verzögerung, Entziehung oder Sanktionierung der Bereitstellung notwendiger Mittel, Ressourcen oder Funktionszugänge stellt eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung dar, wenn dadurch Stabilität, Gesundheit, Handlungsfähigkeit, Versorgung oder strukturelle Abläufe beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen geeignet sind.

Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um finanzielle, technische, materielle, infrastrukturelle, energetische, organisatorische, natürliche oder wissensbezogene Mittel und Ressourcen handelt und unabhängig davon, ob die Bereitstellung durch staatliche, private, organisatorische oder sonstige Systeme erfolgt oder erfolgte.

Eine Versorgung gilt auch dann als eingeschränkt, unterbrochen oder unzureichend, wenn die bereitgestellten Mittel oder Ressourcen zwar formal verfügbar sind, jedoch aufgrund ihrer Qualität, Beschaffenheit oder Zusammensetzung für den vorgesehenen Gebrauch nicht geeignet sind oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen können.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die bereitgestellten Mittel oder Ressourcen verunreinigt, belastet, beschädigt oder in ihrer natürlichen oder funktionalen Beschaffenheit so verändert sind, dass eine sichere, gesunde oder zweckmäßige Nutzung nicht mehr gewährleistet ist.

Dies umfasst insbesondere:

Schäden durch Verweigerung der Bereitstellung notwendiger Mittel und Ressourcen gelten auf allen Ebenen und in allen Bereichen, unabhängig davon, ob sie lokal, regional, national oder system- und dimensionsübergreifend erfolgen und unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder mittelbar wirken.

Eine Verweigerung liegt auch dann vor, wenn Mittel oder Ressourcen formal vorhanden sind, deren Nutzung jedoch durch organisatorische, technische oder administrative Maßnahmen faktisch verhindert oder erheblich erschwert wird.

Eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung liegt auch vor, wenn Mittel, Ressourcen oder Funktionen durch mangelnde Sorgfalt, unzureichende Wartung, fehlerhafte Planung, unzureichende Kontrolle oder unterlassene Maßnahmen beeinträchtigt werden, unabhängig davon, ob dies vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt.

Dies gilt nicht ausschließlich für Mittel und Ressourcen zur unmittelbaren Grund- oder Mindestversorgung, sondern ebenso für sämtliche Mittel, Ressourcen, Funktionen, Zugänge, Möglichkeiten und Entwicklungsgrundlagen, die für die Umsetzung, Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung des eigenen Lebens, der eigenen Vorhaben, der eigenen Struktur, Funktion, Handlungsfähigkeit, Lebensqualität oder der vorgesehenen Lebens- und Wirkungsweise erforderlich, vorgesehen oder eingeplant sind.

Eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung liegt daher auch dann vor, wenn durch Einschränkung, Verzögerung, Verweigerung, Entwertung oder Störung von Mitteln, Ressourcen oder Funktionen die vollständige Umsetzung geplanter Entwicklungen, Vorhaben, Lebensweisen, Arbeitsweisen, Aufbauprozesse oder zukünftiger Möglichkeiten beeinträchtigt, verhindert oder verzögert wird.

Dies umfasst insbesondere:

Schäden durch Verweigerung, Verzögerung oder mangelhafte Bereitstellung notwendiger Mittel und Ressourcen gelten unabhängig davon, ob sie vorsätzlich, fahrlässig, organisatorisch bedingt oder durch Unterlassen entstehen.

Schäden durch Verschwendung, Entwertung oder vorzeitige Vernichtung nutzbarer Mittel und Ressourcen

Die Verschwendung, Entwertung, Vernichtung oder unsachgemäße Entsorgung funktionsfähiger oder nutzbarer Mittel und Ressourcen stellt eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung dar, wenn dadurch Versorgung, Stabilität, Wirtschaftlichkeit oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen geeignet sind.

Dies umfasst insbesondere:

Eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn bereits hergestellte, nutzbare oder finanzierte Mittel und Ressourcen absichtlich zurückgehalten, stillgelegt, vernichtet, unzugänglich gemacht oder ihrem vorgesehenen Nutzungszweck entzogen werden, obwohl deren Nutzung, Bereitstellung oder Weitergabe zur Versorgung, Stabilität, Entwicklung oder Funktionsfähigkeit beitragen könnte.

Schäden durch Verschwendung, Entwertung oder Vernichtung nutzbarer Mittel und Ressourcen gelten unabhängig davon, ob sie im privaten, familiären, organisatorischen, wirtschaftlichen, staatlichen oder internationalen Zusammenhang erfolgen.

Eine Vernichtung oder Entsorgung gilt auch dann als schadensrelevant, wenn sie aus Gewohnheit, Bequemlichkeit, Fehleinschätzung oder organisatorischer Routine erfolgt.

Schäden durch technische, infrastrukturelle, ökonomische und ökologische Eingriffe, Stilllegungen, Zerstörungen oder Rückbaumaßnahmen in Lebens-, Wohn-, Natur- und Versorgungsbereichen

Technische, infrastrukturelle, ökonomische und/oder ökologische Maßnahmen, die Lebens-, Wohn-, Natur- oder Wirkungsbereiche beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen geeignet sind, stellen eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung dar, wenn dadurch Gesundheit, Stabilität, Nutzung, Umweltbedingungen oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt werden.

Dies umfasst insbesondere:

Grundsatz — Dauer der Ansprüche

Ansprüche und Ausgleichspflichten unterliegen keiner Verjährung, solange die Auswirkungen einer Handlung oder eines Ereignisses fortwirken oder nicht vollständig ausgeglichen sind.

Grundsatz — Universelle Reichweite der Wirkung

Die Einordnung und Wirkung schadensrelevanter Handlungen, Entscheidungen oder Unterlassungen erfolgt unabhängig davon, ob der Herausgeber von der jeweiligen Handlung Kenntnis hat oder nicht.

Mit dem Eintritt einer schadensrelevanten Handlung, Entscheidung oder Unterlassung setzt der Ausgleichsprozess entsprechend dieser Ordnung unmittelbar ein und wirkt fort, bis die Wiederherstellung geordneter Zustände, Funktionen und Strukturen eingetreten ist.

Der Ausgleichsprozess entsteht nicht durch Anzeige, Antrag, Forderung, Zustimmung oder Reaktion, sondern durch die Wirkung der jeweiligen Handlung, Entscheidung oder Unterlassung selbst.

Dieser Wirkungszusammenhang gilt unabhängig von Ort, Zeit, Kenntnisstand, Beteiligung oder Wahrnehmung und umfasst alle Ebenen und Bereiche, in denen Handlungen, Entscheidungen oder Unterlassungen Wirkungen erzeugen oder zu erzeugen geeignet sind.

Dieser Wirkungszusammenhang gilt unabhängig von Raum, Zeit, System, Ebene, Bereich oder Wirkungszusammenhang und erstreckt sich auf sämtliche Welten, Dimensionen und Wirkungsbereiche sowie auf alle Formen von Existenz, Organisation und Handlung, unabhängig davon, ob diese physisch, organisatorisch, technisch, gesellschaftlich, wirtschaftlich, strukturell, funktional, materiell, energetisch oder in sonstiger Weise stattfinden oder zu wirken geeignet sind.

Dieser Wirkungszusammenhang besteht unabhängig davon, ob er lokal, regional, national, international oder systemübergreifend auftritt und unabhängig davon, ob seine Wirkungen unmittelbar oder mittelbar entstehen.

Diese Bestimmung umfasst insbesondere Wahrnehmung, Entscheidung, Handlung, Schutz und Nutzung von Mitteln und Ressourcen sowie die Gestaltung und Sicherung der eigenen Lebens- und Wirkungsbedingungen und erstreckt sich sowohl auf das gegenwärtig Wahrnehmbare und Gegebene als auch auf Entwicklungen, Zusammenhänge und Wirkungen, die sich künftig zeigen oder derzeit noch nicht sichtbar sind.

Mit der Veröffentlichung dieser Ordnung entfaltet sie ihre Wirkung im jeweiligen Wirkungsbereich unmittelbar und fortlaufend, unabhängig davon, ob einzelne Beteiligte diese Ordnung kennen, wahrnehmen, lesen oder ausdrücklich anerkennen.

Anhang — Schadensersatz und Ausgleich

Schadensersatz dient der vollständigen Wiederherstellung des Eigenstandes, aller Strukturen und Funktionen der gesamten Gegebenheits-Logik des individuellen Wesen, welches sich Renatus-Rhenus von Felshaken nennt.

Grundlagen der Ausgleichsform und Bestimmung des Ausgleichsmittels

Die Feststellung eines Schadens sowie die Bestimmung des erforderlichen Ausgleichs erfolgen auf Grundlage der bewussten Wahrnehmung und Einordnung des Herausgebers als maßgeblicher Entscheidungsinstanz.

Der Ausgleich eines Schadens erfolgt nicht ausschließlich in finanzieller Form, sondern kann in jeder geeigneten Form erfolgen, die zur Wiederherstellung geordneter Zustände, Funktionsfähigkeit und Stabilität beiträgt.

Die Wahl des Ausgleichsmittels richtet sich nach Art, Umfang, Dauer und Wirkung der entstandenen Beeinträchtigung.

Als Ausgleichsmittel kommen insbesondere in Betracht:

Die Bestimmung der Art, Höhe und Form des Ausgleichs erfolgt ausschließlich durch den Herausgeber auf Grundlage der festgestellten Wirkung und der erforderlichen Wiederherstellung.

Eine Verpflichtung zur Offenlegung der inneren Entscheidungsgrundlage oder der Bewertungsmethodik besteht nicht.

Der Schaden gilt als reguliert, sobald die Wiederherstellung der geordneten Handlungs- und Funktionsfähigkeit eingetreten ist.

Gebührenordnung (optional anwendbar)

Die Gebührenordnung dient als optionales Instrument zur strukturierten Abgeltung von Aufwand, Nutzung, Störung oder Inanspruchnahme von Zeit, Aufmerksamkeit, Ressourcen oder Funktionsfähigkeit.

Die Anwendung dieser Gebührenordnung erfolgt ausschließlich nach Entscheidung des Herausgebers und begründet keine automatische oder dauerhafte Verpflichtung zur Anwendung.

Gebühren können insbesondere erhoben werden für:

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Umfang, Dauer, Intensität und Wirkung der Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung sowie nach dem tatsächlichen Aufwand zur Wiederherstellung geordneter Zustände.

Die Bestimmung der Gebührenhöhe sowie der Art der Abgeltung erfolgt ausschließlich durch den Herausgeber.

Gebühren können einzeln, fortlaufend, pauschal oder kombiniert erhoben werden und können in finanzieller, materieller, organisatorischer oder sonst geeigneter Form ausgeglichen werden.

Die Gebührenordnung wird nur angewendet, wenn der Herausgeber ihre Anwendung ausdrücklich bestimmt.

Progressiver Schadensausgleich nach System- und Entscheidungsebene

Der Schadensersatz erfolgt progressiv entsprechend der System- oder Entscheidungsebene, auf der eine Handlung, Entscheidung oder Unterlassung veranlasst, geduldet oder gesteuert wurde.

Maßgeblich ist nicht ausschließlich die unmittelbare Handlungsebene, sondern die jeweils verantwortliche oder übergeordnete Systemebene, von der eine Entscheidung, Weisung oder Einflussnahme ausgegangen ist oder auf der sie fortgeführt wurde.

Der Ausgleich wird auf Grundlage des festgestellten Schadens oder Aufwands durch einen Multiplikationsfaktor bestimmt, der sich nach der jeweiligen System- oder Entscheidungsebene richtet.

Die Faktoren richten sich insbesondere nach folgender Struktur:

Der Ausgleich ergibt sich aus dem festgestellten Schaden oder Aufwand multipliziert mit dem jeweils maßgeblichen Systemfaktor.

Die Feststellung der maßgeblichen System- oder Entscheidungsebene sowie des anzuwendenden Faktors erfolgt ausschließlich durch den Herausgeber auf Grundlage der festgestellten Wirkzusammenhänge.

Die Anwendung der progressiven Faktoren dient der vollständigen Wiederherstellung der geordneten Handlungsfähigkeit sowie der angemessenen Berücksichtigung der Reichweite, Wirkung und Verantwortung einer Entscheidung innerhalb eines Systems.

Urheberrecht und Schutz der Inhalte

Alle Inhalte, Strukturen, Texte, Darstellungen, eigenständige Begriffe, Begriffsprägungen und konzeptionelle Bezeichnungen und Systeme dieser Websites sowie der darin enthaltenen Ordnungen, Regelwerke und Konzepte und deren Hervorbringungen sind geistiges und materielles Eigentum des Herausgebers.

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